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    DienstRÄndG RP 2011
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    DE - Landesrecht RLP
    Es treten in Kraft: Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 1 Abs. 2 bis 4, soweit sich diese Regelungen auf Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 beziehen, hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2012, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2012, Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Artikel 1 Abs. 2 und 3, soweit sich diese Regelungen auf Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 beziehen.

    Artikel 2 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2013

    *
    (1) Die in den Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 6 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:
    Um 1,0 v. H. werden erhöht
    1.
    die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer,
    2.
    der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 der Besoldungsordnung A,
    3.
    die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
    4.
    die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,
    5.
    Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht sind,
    6.
    die Anwärtergrundbeträge,
    7.
    die Beträge der Anlage VII, mit Ausnahme des Betrags nach § 22 Abs. 2 EZulV,
    8.
    die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage VIII.
    (2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für die
    1.
    Grundgehaltssätze
    a)
    fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
    b)
    in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
    c)
    in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
    2.
    Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
    3.
    Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
    4.
    in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
    5.
    Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach Landesrecht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
    (3) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.
    (4) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, um 0,9 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
    (5)
    [1]
    Die Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2013 und in der ab 1. Juli 2013 geltenden Fassung werden von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
    Fußnoten
    *)
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