§ 24 Erforschung des Sachverhalts
(1) Die Enteignungsbehörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Sie kann insbesondere Besichtigungen durchführen, Zeugen und Sachverständige vernehmen sowie Urkunden und Akten beiziehen.
(2) Die Enteignungsbehörde kann anordnen, daß
1.
Beteiligte persönlich erscheinen oder einen Vertreter entsenden, der zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen ermächtigt ist,
2.
Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
3.
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
Für den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu 1 500 Euro angedroht und festgesetzt werden. Ist ein Beteiligter eine juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. Androhung und Festsetzung können wiederholt werden.
§ 25 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durchgeführt werden. Die Enteignungsbehörde soll schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren tunlichst in einem Verhandlungstermin zu erledigen. Sie hat dem Eigentümer, dem Antragsteller sowie den Behörden, für deren Geschäftsbereich die Enteignung bedeutsam ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 26 Einleitung des Enteignungsverfahrens
(1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten sowie diejenigen Beteiligten zu laden, die Rechte gemäß § 23 Abs. 2 angemeldet haben. Die Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Die Sachverständigen, die Gutachten für die Enteignungsbehörde erstellt haben, sollen zum Termin hinzugezogen werden.
(2) Die Ladung muß enthalten
1.
die Bezeichnung des Antragstellers und des betroffenen Grundstücks,
2.
den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit dem Hinweis, daß der Antrag mit den ihm beigefügten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle eingesehen werden kann,
3.
die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären,
4.
den Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann, und
5.
den Hinweis, daß ein Bevollmächtigter des Grundeigentümers für eine etwaige Einigung im Sinne des § 27 Abs. 2 einer öffentlich beglaubigten Vollmacht bedarf.
(3) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muß außer dem in Abs. 2 vorgeschriebenen Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die Entschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.