3. vor dem 1. Januar 1981 eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 an
nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels angepaßt. Zu den Renten im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 1. Januar bis 31. Dezember 1978 erhöhten Renten.
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98a des Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-19, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1536).
§ 2
(1) Renten, die nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage berechnet würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. Satz 1 gilt für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1978 eingetreten sind, mit der Maßgabe, das als allgemeine Bemessungsgrundlage für die Anpassung zum 1. Januar 1980 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten der Betrag von 22.472 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Betrag von 22.712 Deutsche Mark und für die Anpassung zum 1. Januar 1981 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten der Betrag von 23.146 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Betrag von 23.393 Deutsche Mark zugrunde gelegt wird. § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen, in denen die §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes angewendet worden sind.