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    DE - Landesrecht Hessen
    (4) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und von Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Sie oder er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihr oder ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

    § 28 Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige

    (1) Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
    (2) Wird die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und § 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe verweigert, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
    (3) Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder des Gutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten gehalten, kann das Verwaltungsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Eidesleistung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
    (4) Ein Ersuchen nach Abs. 2 und 3 darf nur von den Dienstvorgesetzten, ihren allgemeinen Vertretungen oder Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt gestellt werden.

    § 29 Herausgabe von Unterlagen

    (1) Die Beamtin oder der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 28 Abs. 4 entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.
    (2) § 30 bleibt unberührt.

    § 30 Beschlagnahmen und Durchsuchungen

    (1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 28 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
    (2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
    (3) Durch Abs. 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt.
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