§ 58 Prüfungsfächer
Folgende Fächer sollen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 in dem Fachgebiet Straßenwesen geprüft werden:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,
3.
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,
4.
Raumplanung und städtische Infrastruktur,
5.
Straße und Verkehr,
6.
Ingenieurbauwerke.
Abschnitt 7 Umwelttechnik
§ 59 Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat
Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung für das technische Referendariat im Fachgebiet Umwelttechnik ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums der Umwelttechnik oder in vergleichbaren Studiengängen. Dabei ist das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum im Wesentlichen in folgenden Studieninhalten nachzuweisen:
1.
Mathematik,
2.
Abfallwirtschaft und Bodenschutz,
3.
Immissionsschutz (Bundesimmissionsschutzgesetz),
4.
Allgemeine Wasserwirtschaft,
5.
Siedlungswasserwirtschaft (Abwasserbeseitigung, Abwasserbehandlung, Wasserversorgung),
6.
Wasserbau,
7.
Industrieller Umweltschutz.
§ 60 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
Einstellungsbehörden (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörden (§ 5 Abs. 2) sind die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) und die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd).
§ 61 Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats
(1) Das technische Referendariat gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Ausbildungsabschnitt I: | Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz |
Ausbildungsabschnitt II: | Immissionsschutz und Klimaschutz |
Ausbildungsabschnitt III: | Wasserwirtschaft und Gewässerschutz |
Ausbildungsabschnitt IV: | Praktikum und Hospitationen |
Ausbildungsabschnitt V: | Seminare und Lehrgänge, Staatsexamen |