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    DE - Landesrecht RLP

    § 58 Prüfungsfächer

    Folgende Fächer sollen nach § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 in dem Fachgebiet Straßenwesen geprüft werden:
    1.
    Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
    2.
    Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,
    3.
    Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,
    4.
    Raumplanung und städtische Infrastruktur,
    5.
    Straße und Verkehr,
    6.
    Ingenieurbauwerke.

    Abschnitt 7 Umwelttechnik

    § 59 Einstellungsvoraussetzungen für das technische Referendariat

    Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung für das technische Referendariat im Fachgebiet Umwelttechnik ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums der Umwelttechnik oder in vergleichbaren Studiengängen. Dabei ist das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum im Wesentlichen in folgenden Studieninhalten nachzuweisen:
    1.
    Mathematik,
    2.
    Abfallwirtschaft und Bodenschutz,
    3.
    Immissionsschutz (Bundesimmissionsschutzgesetz),
    4.
    Allgemeine Wasserwirtschaft,
    5.
    Siedlungswasserwirtschaft (Abwasserbeseitigung, Abwasserbehandlung, Wasserversorgung),
    6.
    Wasserbau,
    7.
    Industrieller Umweltschutz.

    § 60 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

    Einstellungsbehörden (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörden (§ 5 Abs. 2) sind die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) und die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd).

    § 61 Gliederung und Gestaltung des technischen Referendariats

    (1) Das technische Referendariat gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
    Ausbildungsabschnitt I: Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz
    Ausbildungsabschnitt II: Immissionsschutz und Klimaschutz
    Ausbildungsabschnitt III: Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
    Ausbildungsabschnitt IV: Praktikum und Hospitationen
    Ausbildungsabschnitt V: Seminare und Lehrgänge, Staatsexamen
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