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    DE - Landesrecht Hessen

    § 11

    (1) Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist das Justizprüfungsamt.
    (2) Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 erfüllen und mindestens ein Jahr an einer hessischen Universität studiert haben. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.
    (3) Aus wichtigem Grund kann von den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 befreit werden. Ein Studium der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften kann bei Teilnahme an einer angemessenen Zahl rechtswissenschaftlicher Lehrveranstaltungen bis zur Dauer von drei Studienhalbjahren auf das Studium der Rechtswissenschaft angerechnet werden. Ein ordnungsgemäßes Studium der Rechtswissenschaft muss gewährleistet sein.
    (4) Das Justizprüfungsamt kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bis zu einem Jahr auf das Studium anrechnen.

    § 12

    (1) Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die innerhalb einer Terminfolge anzufertigen sind, und einer mündlichen Prüfung. Das Justizprüfungsamt bestimmt die Reihenfolge der Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten.
    (2) Die Aufsichtsarbeiten können nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 2 auch elektronisch angefertigt werden. Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über
    1.
    den Zeitpunkt, von dem an eine elektronische Anfertigung der Aufsichtsarbeiten möglich ist, und
    2.
    die Ausgestaltung der elektronischen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten.
    (3) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden dem Justizprüfungsamt in der Regel von den rechtswissenschaftlichen Fachbereichen der Universitäten zur Verfügung gestellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts ausgewählt.
    (4) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Kennziffern von jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig von dem Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung abnimmt, abschließend bewertet. Die Bewertung ist für das Verfahren bindend. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Bewertungen.

    § 13

    (1) Die Aufsichtsarbeiten dienen der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln die in einem Lebenssachverhalt enthaltenen oder durch ein Thema bestimmten Rechtsprobleme auch mit ihren Auswirkungen für die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft zu erfassen und aufgrund rechtswissenschaftlicher Erkenntnisse und Arbeitsweisen unter Darstellung der dazu führenden Erwägungen einen Vorschlag für ihre rechtliche Behandlung zu erarbeiten.
    (2) Es sind zu bearbeiten:
    zwei Aufgaben aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts,
    zwei Aufgaben aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts,
    eine Aufgabe aus dem Bereich des Strafrechts,
    eine Aufgabe aus dem Bereich des Arbeits-, Handels- oder Gesellschaftsrechts,
    jeweils einschließlich der verfahrensrechtlichen Bezüge sowie der Bezüge zu den Grundlagen des Rechts.

    § 14

    Die mündliche Prüfung besteht aus drei Abschnitten und dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen der Pflichtfächer einschließlich der Grundlagenbezüge Rechtsprobleme aufgrund von Rechtskenntnissen und mit Verständnis für wissenschaftliche Denkweisen und Arbeitsmethoden sowie für Grundfragen der Rechtswissenschaft und der mit ihr verbundenen Wissenschaften (§ 6) behandeln kann.
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