(3) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Nr. 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
(4) Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt für die betroffene Person und für die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder besonders wegen häufiger Wiederholung exzessiven Anträgen kann die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eine angemessene Gebühr verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Beweislast dafür, dass der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der verhängten Sanktionen enthalten kann. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit übermittelt den Bericht dem Landtag sowie der Landesregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich. § 16 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 42 Befugnisse
(1) Stellt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei Datenverarbeitungen Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zu Zwecken des § 26 Abs. 1 fest, so beanstandet sie oder er dies im Falle einer öffentlichen Stelle
1.
des Landes gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
2.
einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes oder einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Landkreises unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sowie einer Vereinigung einer solchen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ
und fordert eine Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist ein. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann bei Verstößen nach Absatz 1 Satz 1 darüber hinaus anordnen,
1.
Verarbeitungsvorgänge, gegebenenfalls auf bestimmte Weise oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums, mit den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderen Vorschriften über den Datenschutz in Einklang zu bringen,
2.
personenbezogene Daten zu berichtigen,
3.
personenbezogene Daten in der Verarbeitung einzuschränken,
4.
personenbezogene Daten zu löschen,
wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.