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    DE - Landesrecht Hessen

    § 12 Rauchabschnitte, Brandabschnitte

    (1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf
    1.
    in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5 000 m² und
    2.
    in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2 500 m²
    betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen Sprinkleranlagen haben. Für Großgaragen, deren unterste Ebene nicht unter dem zweiten Untergeschoss liegt, können anstelle von Sprinkleranlagen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 eingebaut werden. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind so anzuordnen, dass eine gesundheitliche Gefährdung von Personen in Aufenthaltsräumen ausgeschlossen wird. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
    (2) Öffnungen in den Wänden nach Abs. 1 müssen mit selbstschließenden, rauchdichten Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
    (3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6 000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
    (4) § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung gilt nicht für Garagen.

    § 13 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen von Mittel- und Großgaragen

    (1) Flure, Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur der Benutzung der Garage dienen, dürfen verbunden sein
    1.
    mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen (Sicherheitsschleusen), und
    2.
    mit offenen Mittel- und Großgaragen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen.
    Zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder Treppenräumen sowie Aufzugsvorräumen genügen rauchdichte und selbstschließende Türen.
    (2) Mittel- und Großgaragen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen verbunden sein. Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.
    (3) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse in Mittel- und Großgaragen miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

    § 14 Rettungswege

    (1) Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben, die unmittelbar oder über notwendige Treppenräume ins Freie führen. In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein baulicher Rettungsweg nach Abs. 2, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist. Einer von den zwei Rettungswegen nach Satz 1 darf über Rampen führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, genügen notwendige Treppen als Rettungswege nach Satz 1.
    (2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Ausgang ins Freie, ein notwendiger Treppenraum oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe in einer Entfernung von
    1.
    höchstens 50 m bei offenen Mittel- und Großgaragen und
    2.
    höchstens 30 m bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen
    erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.
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