Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien und Freisportanlagen 1,20 m je 600 Personen,
2.
anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen;
Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen muss 1,20 m betragen. Für Ausgänge von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.
(5) Ausstellungsräume müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. Die Entfernung von jeder Stelle einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen; sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet. Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 m betragen.
(6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.
§ 8 Treppen
(1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen Treppen in einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum (Schachteltreppen) ist zulässig.
(2) Tragende Teile notwendiger Treppen müssen feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen sein. Tragende Teile notwendiger Treppen in notwendigen Treppenräumen müssen feuerhemmend und aus nicht brennbaren Baustoffen sein; bei Außentreppen genügen nicht brennbare Baustoffe. Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten genügen Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für notwendige Treppen von Ausstellungsständen.
(3) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen.
(4) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen.
(5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen geschlossene Tritt- und Setzstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen.
(6) Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucherinnen und Besucher unzulässig.
§ 9 Türen und Tore
(1) Türen und Tore in raumabschließenden Wänden, die feuerbeständig sein müssen, sowie in Brandwänden, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.
(2) Türen und Tore in raumabschließenden Wänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen sind Türen von Räumen ohne wesentliche Brandgefahren oder Brandlasten.
(3) Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.
(4) Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
(5) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(6) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.