§ 6 Aufhebungsbestimmung
Das Landesgesetz über die jüdischen Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 (GVBl. S. 13, BS 222-20) wird aufgehoben; die auf seiner Grundlage erworbenen Rechte werden durch die Aufhebung nicht berührt. Im Übrigen gelten künftig die §§ 1 bis 5.