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    DE - Landesrecht Hessen

    § 4 Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung

    (1) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte und diversitätssensible Pflege und Betreuung alter Menschen unter Anleitung und Verantwortung einer Fachkraft erforderlich sind.
    (2) Die Ausbildung in Vollzeitform nach Abs. 1 dauert mindestens zwölf Monate und schließt mit einer Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus 750 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie mindestens 950 Stunden praktischer Ausbildung.
    (3) Die Ausbildung nach Abs. 1 kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern.
    (4) Die Ausbildung nach Abs. 1 wird in Altenpflegehilfeschulen durchgeführt, die der staatlichen Anerkennung bedürfen. Als Ausbildungseinrichtungen eigener Art unterstehen die Altenpflegehilfeschulen nicht dem hessischen Schulrecht. Sie bilden auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen aus.
    (5) Altenpflegehilfeschulen können staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
    1.
    die hauptberufliche Leitung der Altenpflegehilfeschule muss durch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit
    a)
    einer
    aa)
    Berufserlaubnisurkunde, die auf der Grundlage des
    aaa)
    Krankenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
    bbb)
    Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), oder des
    ccc)
    Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754),
    erteilt wurde und
    bb)
    mehrjähriger Berufserfahrung oder
    b)
    einem abgeschlossenen pflegepädagogischen Studium
    erfolgen,
    2.
    eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht nachweisen,
    3.
    die für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel vorhalten und
    4.
    nachweisen, dass die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung in den in Abs. 7 genannten Einrichtungen auf Dauer in Anspruch genommen werden können.
    Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine von ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Durch Rechtsverordnung kann Näheres zu den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 bestimmt werden.
    (6) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist und über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügt. Abweichend von Satz 1 kann auf Vorschlag der Schulleitung und mit Genehmigung des für die Ausbildung von Altenpflegekräften zuständigen Ministeriums auch ohne Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss eine Zulassung zur Ausbildung erfolgen. Den Antrag auf Erlaubnis nach § 2 können die nach Satz 2 zugelassenen Auszubildenden erst stellen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab Zulassung zur Ausbildung den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss erwerben; diesem Antrag ist ein Nachweis über den Erwerb eines solchen Abschlusses beizufügen.
    (7) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen in
    1.
    einer Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016 (GVBl. S. 322) oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für ältere Menschen handelt, und
    2.
    einer ambulanten Pflegeinrichtung
    a)
    im Sinne des § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder
    b)
    mit der ein Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
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