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    DE - Landesrecht Hessen
    Aufgrund des § 34 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 759), verordnet die Landesregierung nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände, der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, der Liga der freien Wohlfahrtspflege und der sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe:

    § 1 Allgemeine Bestimmungen

    (1) Die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Landeselternversammlung werden von den Erziehungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches oder in Kindertagespflege nach § 29 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches betreut werden, gewählt (Wahlberechtigte).
    (2) Für die Wahl zur Landeselternversammlung steht den Wahlberechtigten für die Betreuungsform der Tageseinrichtungen und für die Betreuungsform der Kindertagespflege jeweils eine Stimme zu, wenn dort ein Kind oder mehrere Kinder betreut werden; durch die Betreuung mehrerer Kinder in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege erhöht sich die Stimmenanzahl nicht. Sind mehrere Wahlberechtigte gemeinsam erziehungsberechtigt, üben diese das Wahlrecht gemeinsam aus.
    (3) Die Wahl zur Landeselternversammlung erfolgt je Jugendamtsbezirk, in dem sich die Tageseinrichtung befindet oder die Kindertagespflege ausgeübt wird, getrennt nach den Betreuungsformen Tageseinrichtung und Kindertagespflege.
    (4) Für die Ausübung des Wahlrechts für die Wahl zur Landeselternversammlung ist eine Registrierung nach § 4 erforderlich.
    (5) Die Landeselternversammlung wählt nach § 8 die Landeselternvertretung.

    § 2 Wahlplattform

    Die zuständige Stelle richtet unter der Adresse
    https://lev-kita.hessen.de
    zur Durchführung der Wahl eine Wahlplattform im Internet ein. Diese dient der Registrierung der Wahlberechtigten nach § 4, der Registrierung und Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten nach § 5 und der Veröffentlichung der Listen nach § 6 Abs. 1.

    § 3 Wahlaufruf

    (1) Zur Einleitung der Wahl zur Landeselternversammlung ergeht durch die zuständige Stelle ein öffentlicher Wahlaufruf. Dieser ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Zusätzlich kann der Wahlaufruf in Rundfunk, Fernsehen, Presse und sozialen Medien sowie durch Aushang in Tageseinrichtungen bekannt gemacht werden.
    (2) Im Wahlaufruf sind Informationen zum Gegenstand der Wahl, insbesondere zum Ablauf der Wahl, zur Wahlplattform, zu den Registrierungsmöglichkeiten und -fristen nach § 4, den notwendigen Angaben im Falle einer Kandidatur nach § 5 sowie zur Durchführung der Online-Wahl, der Briefwahl und den dabei geltenden Fristen mitzuteilen.

    § 4 Registrierung für die Wahl zur Landeselternversammlung

    (1) Die Teilnahme an der Wahl zur Landeselternversammlung ist nur mit einer Registrierung durch die Wahlberechtigten bei der zuständigen Stelle möglich. Die Registrierung kann über die Wahlplattform oder per Brief oder E-Mail an die zuständige Stelle erfolgen. Sind für ein Kind mehrere Personen wahlberechtigt, ist nur eine Registrierung je Betreuungsform nach § 1 Abs. 1 und 2 zulässig.
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