Vorherige Seite
    1. DV-BEG
    30 - 312 - 3
    Nächste Seite
    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 2 Tod im unmittelbaren Anschluß an Deportation oder Freiheitsentziehung

    (Entfällt)

    § 3 Anspruchsvoraussetzung nach § 4 BEG

    Wenn die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht in der Person des verstorbenen Verfolgten erfüllt sind, so hat einen Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 15 bis 26 BEG nur der Hinterbliebene, auf den die Voraussetzungen des § 4 BEG zutreffen; es genügt nicht, daß die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG in der Person eines anderen Hinterbliebenen erfüllt sind.

    II.

    Kreis der Hinterbliebenen

    § 4 Witwer

    Der Anspruch des Witwers auf Rente besteht auch dann, wenn der Unterhalt von der verfolgten Ehefrau überwiegend bestritten wurde.

    § 5 Kinder und ihnen Gleichgestellte

    (1) Den Kindern einer Verfolgten stehen die gleichen Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG wie den Kindern eines Verfolgten zu.
    (2) Den Kindern sind gleichgestellt
    1. die Stiefkinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte,
    2. die Pflegekinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt und deren Erziehung nicht von anderer Seite laufend
     ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Juli 1967ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 1971ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Februar 1977ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. März 1978ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. März 1979ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. März 1981ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 1987ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 1990ein höherer Betrag als 850 Deutsche Mark monatlich,
    ab 1. Januar 2002ein höherer Betrag als 480 Euro monatlich,
    ab 1. Juni 2008ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich,
    ab 1. Juli 2010ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich,
    ab 1. Oktober 2012ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich,
    ab 1. August 2014ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich,
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren