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    DE - Landesrecht Hessen

    Artikel 10

    Bei der Feststellung des der Ablösung zugrunde zu legenden Geldertrags ist der Wert etwaiger Gegenleistungen, die der Berechtigte an den Pflichtigen schuldet, in Abzug zu bringen.

    Artikel 11

    (1) Die Ablösungssumme ist zu Ende Dezember des Jahres, in welchem dieselbe endgültig festgestellt worden ist, zu entrichten.
    (2) Mit der Entrichtung der Ablösungssumme erlischt die zur Ablösung gebrachte Last ...
    (3) Kommt der Pflichtige mit der Entrichtung der Ablösungssumme in Verzug, so besteht neben der Verpflichtung zum Schadensersatz oder zur Zahlung von Verzugszinsen die Pflicht zur Entrichtung der auf Grund des abgelösten Rechtes geschuldeten einzelnen Leistungen, Renten oder Abgaben nicht fort.

    Artikel 12

    (1) Hat die abgelöste Last die Anschaffung und Unterhaltung von Faselvieh, Leistungen für Friedhöfe, die Anschaffung und Unterhaltung von Bedürfnissen für den Schuldienst, die Erbauung und Unterhaltung von Schulhäusern oder die Aufbringung von Schulbesoldungen zum Gegenstand, so fließt die Ablösungssumme in die Kasse derjenigen bürgerlichen Gemeinde, welche die betreffenden Bedürfnisse zu bestreiten gehabt hätte, wenn kein besonders dazu Verpflichteter vorhanden gewesen wäre. Diese Gemeinde hat für die Zukunft die betreffenden Bedürfnisse nach den hierfür bestehenden allgemeinen Bestimmungen zu bestreiten.
    (2) Hat die abgelöste Last die Erbauung und Unterhaltung von Kirchen, Kapellen, Pfarr- und Glöckner-Häusern, die Bestreitung von Bedürfnissen für den Kirchendienst, die Aufbringung von Pfarr- und Glöckner-Gehältern zum Gegenstand, so fließt die Ablösungssumme in die betreffende Kirchenkasse oder in diejenige Kasse, welche die Stelle der örtlichen Kirchenkasse vertritt. Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.
    (3) Insoweit die nach den Vorschriften des Abs. 1, 2 auf eine bürgerliche Gemeinde oder auf eine Kirche übergehenden Besoldungslasten vor der Ablösung in Naturalien bestanden haben, sind sie nach dem Übergang in Geld und zwar nach dem Anschlag zu entrichten, welcher als Geldertrag der Ablösung zugrunde gelegt worden ist.

    Artikel 13

    (1) Ist das abgelöste Recht mit Pfandrechten oder anderen dinglichen Rechten belastet..., so hat der Ablösende die Ablösungssumme bei der Staatsschuldenverwaltung zu hinterlegen, die sie zu dem im Artikel 16 bestimmten Zinsfuß verzinst. Die Hinterlegung hat die rechtliche Wirkung der Zahlung.
    (2) Ist es ungewiß, ob die im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, so hat das die Ablösung leitende Kreisamt das gerichtliche Aufgebot etwaiger Berechtigter zu veranlassen. Das Aufgebot hat unter der Androhung des Rechtsnachteils zu erfolgen, daß ohne Rücksicht auf die Ausgeschlossenen die Auszahlung der Ablösungssumme an den Berechtigten erfolgen werde.
    (3) Jeder Beteiligte kann die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die belasteten Grundstücke liegen, oder, falls es sich nur um persönliche Verpflichtungen handelt, bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verpflichtungen zu erfüllen sind, beantragen und, soweit die Voraussetzungen eines Verteilungsverfahrens nicht vorliegen, sein Recht an der hinterlegten Summe gegen den dasselbe bestreitenden Mitbeteiligten im Rechtswege geltend machen. Das Kreisamt soll jedoch eine gütliche Auseinandersetzung der Beteiligten versuchen.
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