Antragstellung
§ 1
(1) Will ein Berechtigter oder ein Pflichtiger die Ablösung einer Berechtigung verlangen, so hat er seinen Antrag schriftlich oder zu Protokoll bei dem zuständigen Kreisamt zu stellen.
(2) Zuständig ist das Kreisamt, in dessen Bezirk die belasteten Grundstücke liegen oder, falls es sich nur um persönliche Verpflichtungen handelt, die Verpflichtungen zu erfüllen sind.
§ 2
(1) Der Antrag soll die abzulösende Berechtigung nach ihrer Art und ihrem Umfang genau bezeichnen; soweit es zur genauen Bezeichnung erforderlich ist, sind die mit dem Recht belasteten Grundstücke, Grundrenten oder anderen Gegenstände anzugeben. Der Antrag soll ferner die Bezeichnung des anderen Teiles, die Bezeichnung der Gegenleistungen, welche mit dem Recht etwa verbunden sind, sowie in denjenigen Fällen, in welchen das Gesetz die Ablösung oder eine gesonderte Ablösung von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht (
Artikel 3 Abs. 2 d. Ges.
) eine Angabe darüber enthalten, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bedarf der Antrag der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder der Zustimmung eines Miteigentümers, so soll der Nachweis der Genehmigung oder der Zustimmung dem Antrag beigefügt werden.
§ 3
Ein von dem Berechtigten gestellter Antrag soll, unbeschadet des
§ 2
, angeben, wann und in welchem Umfang die Berechtigung zuletzt ausgeübt worden ist, ob sie der Berechtigte zu versteuern hat ... und ob es mit Pfandrechten oder anderen dinglichen Rechten belastet ist.
§ 4
Wird in dem Falle einer gemarkungs- oder verbandsweisen Ablösung die Ablösung nur von einem Teil der Pflichtigen beantragt, so sollen auch die an dem Antrag nicht beteiligten Pflichtigen bezeichnet sowie diejenigen Umstände angegeben werden, welche nach
Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes für die Feststellung der Mehrheit
maßgebend sind.
Prüfung der Zulässigkeit des Antrags
§ 5
Das Kreisamt prüft, nachdem es die Ergänzung eines etwa unvollständigen Antrags veranlaßt hat, ob nach dem Inhalt des Antrags die Voraussetzungen der Ablösbarkeit vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so legt das Kreisamt den Antrag mit seiner gutachtlichen Äußerung dem Kreisausschuß zur Entscheidung vor. Von dieser Vorlegung ist abzusehen, wenn das Hindernis in einem während des Ermittelungsverfahrens möglicherweise wegfallenden Umstand, beispielsweise darin besteht, daß die Antragsteller nicht die Mehrheit der Pflichtigen bilden oder daß es an der erforderlichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts fehlt.