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    DE - Landesrecht RLP

    § 7 Jahresabschluss, Wirtschaftsplan, Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung

    (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen finden die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Anwendung.
    (2) Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie des Jahresabschlusses hat durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen. Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes und des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.
    (3) § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung findet entsprechende Anwendung.

    § 8 Gebühren, Auslagen und privatrechtliche Entgelte

    (1) Für die Benutzung der Räumlichkeiten und Einrichtungen, die Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie für den Zutritt zu besonderen Veranstaltungen der Anstalt können Gebühren, Auslagen oder privatrechtliche Entgelte erhoben werden.
    (2) Die Anstalt wird ermächtigt, durch Satzung, die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

    § 9 Satzung

    (1) Die Anstalt gibt sich eine Satzung, die vom Verwaltungsrat beschlossen wird und der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
    (2) Die Satzung enthält insbesondere nähere Bestimmungen über
    1.
    Zweck, Aufgaben, Organisationsstruktur, Vermögen und Haushalt der Anstalt,
    2.
    Aufgaben, Zusammensetzung, Befugnisse und Beschlussfassung der Organe und
    3.
    die Kooperation mit der Universität Trier.

    § 10

    (aufgehoben)

    § 11 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
    Mainz, den 8. Februar 2013
    Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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