(3) Die Geschäftsführung des Beirats obliegt dem für die ressortübergreifenden und allgemeinen IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung zuständigen Ministerium. Der Beirat wird je nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal im Kalenderjahr einberufen. Eine Sitzung ist im Übrigen unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen.
(4) Die Informations- und Kontrollrechte des Landtags bleiben unberührt.
§ 5 Betriebssatzung
Das für die ressortübergreifenden und allgemeinen IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung zuständige Ministerium erlässt im Benehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium eine Betriebssatzung für den Landesbetrieb.
§ 6 Übernahme von Beschäftigten
Die Beschäftigten des Daten- und Informationszentrums Rheinland- Pfalz werden zum 1. Januar 2003 vom Land als Beschäftigte des Landesbetriebs übernommen. Das Land tritt als Gesamtrechtsnachfolger in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein.
§ 7 Zentrale Beratung, Koordinierung und Steuerung in den IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung
Die zentrale Beratung, Koordinierung und Steuerung in den IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung nimmt das für die ressortübergreifenden und allgemeinen IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung zuständige Ministerium wahr. Unter Berücksichtigung der fachlichen Notwendigkeiten bestimmt es im Benehmen mit den Ressorts die ressortübergreifend und allgemein zu nutzenden IT-Systeme, -Verfahren und -Einrichtungen und legt die dazu erforderlichen Vorgaben einschließlich der Finanzierung fest. Das für die ressortübergreifenden und allgemeinen IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung zuständige Ministerium wirkt auf eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Landesbetrieb, den Behörden, Gerichten und Stellen des Landes sowie den kommunalen Gebietskörperschaften und privaten Unternehmen hin.
§ 8 Übergangsbestimmungen
(1) Die am 31. Dezember 2002 bei dem Daten- und Informationszentrum Rheinland-Pfalz bestehenden Personal- sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen bleiben bis zur Neuwahl der im Landesbetrieb zu bildenden Personal- sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2003, im Amt.
(2) Die am 31. Dezember 2002 bei dem Daten- und Informationszentrum Rheinland-Pfalz im Amt befindliche Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin bleiben solange im Amt, bis im Landesbetrieb eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin bestellt werden. Die Bestellung erfolgt spätestens zum 31. Dezember 2003.
§ 9 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.