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    DE - Landesrecht RLP

    § 38 Beschlussfassung

    (1) Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der nach Gesetz oder Satzung vorgesehenen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Zur Regelung der Einzelheiten geben sich die Gremien eine Geschäftsordnung.
    (2) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes vorsieht; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, wenn offen abgestimmt wird; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit nicht durch dieses Gesetz, durch die Grundordnung oder eine Geschäftsordnung etwas anderes festgelegt ist oder die anwesenden Mitglieder anderes beschließen.
    (3) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Geheime Abstimmung in Prüfungsangelegenheiten ist unzulässig.
    (4) Die Grundordnung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren vorsehen.
    (5) Beschlüsse des Präsidiums können nicht gegen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten gefasst werden. Bei Stimmengleichheit im Präsidium gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag. Absatz 6 findet keine Anwendung.
    (6) Jede Hochschule kann in ihrer Grundordnung abweichende Regelungen treffen.

    § 39 Wahlen

    (1) Die Mitglieder im Senat und in den Fachbereichsräten, die die Gruppen vertreten, werden in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
    (2) Wahlen finden während der Vorlesungszeiten (§ 22) statt. Wahlen zu den Fachbereichsräten sollen gleichzeitig abgehalten werden; allen Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben.
    (3) Jede Gruppe wählt aus ihrer Mitte die sie vertretenden Mitglieder; von einer Gruppe sollen mindestens doppelt so viele Personen aufgestellt werden, wie Mitglieder zu wählen sind. Hat eine Gruppe so viele oder weniger Angehörige, als Mitglieder zu wählen sind, sind sie alle Mitglieder des Gremiums.
    (4) Mitglieder der Hochschule, die mehreren Fachbereichen angehören, dürfen nur in einem Fachbereich wählen und gewählt werden. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an Fachbereichseinrichtungen sind in dem Fachbereich wahlberechtigt, unter dessen Verantwortung die Fachbereichseinrichtung steht; wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an zentralen Einrichtungen oder in der zentralen Verwaltung der Hochschule sind bei Fachbereichswahlen nicht wahlberechtigt.
    (5) Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

    § 40 Amtszeit

    (1) Die Amtszeit der Mitglieder des Senats und der Fachbereichsräte dauert drei Jahre, die der studierenden Mitglieder ein Jahr; die Amtszeit endet jedoch spätestens mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Gremiums. Die Hochschule kann durch Satzung längere Amtszeiten bis zu fünf Jahren vorsehen; geschieht dies im Falle des Fachbereichsrats, so ist die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans entsprechend anzupassen. Für die studierenden Mitglieder im Senat oder im Fachbereichsrat kann eine längere Amtszeit gemäß Satz 2 von bis zu zwei Jahren vorgesehen werden.
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