(3) Soweit die Benutzung und die dauerhafte Sicherung von körperlichen Medienwerken auf elektronischen Datenträgern weitere Informationen erfordern, die nicht unmittelbar den Pflichtexemplaren selbst zu entnehmen sind, insbesondere Angaben über besondere technische Installationsanforderungen, sind diese Informationen von den Ablieferungspflichtigen in einem von der zuständigen Bibliothek festzulegenden Verfahren zugänglich zu machen.
§ 5 Zuschuss
(1) Ein Zuschuss nach § 3 Abs. 2 LBibG ist in der Regel zu gewähren, wenn die Auflagenhöhe 500 Exemplare nicht übersteigt und die Herstellungskosten für ein Exemplar der Auflage
1.
bei Ablieferungspflichtigen, die natürliche Personen sind und nicht gewerbsmäßig körperliche Medienwerke verbreiten, mindestens 25,00 EUR und
2.
bei allen übrigen Ablieferungspflichtigen mindestens 75,00 EUR
betragen. Zu den Herstellungskosten gehören die Aufwendungen für Satz, Papier, Druck und Einband, nicht aber die Mehrwertsteuer bei umsatzpflichtigen Ablieferungspflichtigen. Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn die Herstellung des körperlichen Medienwerkes aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde.
(2) Der Antrag nach § 3 Abs. 2 LBibG ist in schriftlicher Form bei der zuständigen Bibliothek zu stellen. Geeignete Nachweise über die Herstellungskosten und die Auflagenhöhe des körperlichen Medienwerkes sind beizufügen.
(3) Berechnungsgrundlage für den Zuschuss sind die Herstellungskosten für ein Exemplar der Auflage zuzüglich 40 v.H. hiervon als Gemeinkostenpauschale. Der Zuschuss beträgt bei einer Auflagenhöhe
1.
bis zu 300 Exemplare
100 v. H. der Berechnungsgrundlage und
2.
von 301 bis 500 Exemplare
80 v. H. der Berechnungsgrundlage,
jedoch höchstens 50 v. H. des Laden- oder Verkaufspreises; im Falle eines gegenüber dem späteren Laden- oder Verkaufspreises befristet ermäßigten Preises beträgt der Zuschuss bis zu 50 v. H. des Laden- oder Verkaufspreises, wenn die Herstellungskosten für ein Exemplar der Auflage mindestens 50 v. H. des ermäßigten Preises betragen. Dienen die aus dem Verkauf des körperlichen Medienwerkes erzielten Einnahmen in vollem Umfang wohltätigen Zwecken, kann auf Antrag und gegen Nachweis des Verwendungszweckes abweichend von Satz 2 Nr. 2 ein Zuschuss in Höhe der Herstellungskosten für ein Exemplar der Auflage gewährt werden.
(4) Erscheinen bei mehrbändigen körperlichen Medienwerken die Bände in zeitlichen Abständen, so bestimmen sich Herstellungskosten, Auflagenhöhe und Preis für jeden Band gesondert. Entsprechendes gilt bei Lieferungswerken und Zeitschriften.
§ 6 Beschaffenheit unkörperlicher Medienwerke und Umfang der Übermittlungspflicht
(1) Unkörperliche Medienwerke sind in marktüblicher Ausführung und in einem mit marktüblichen Hilfsmitteln nutzbarem Zustand zu übermitteln. Ihre Nutzbarkeit muss unbefristet und ohne Einschränkung durch Schutzmaßnahmen sowie rechtliche und tatsächliche Beschränkungen möglich sein. Eine Pflicht zur Übermittlung besteht nicht, wenn die Ablieferungspflichtigen im Rahmen des § 3 Abs. 6 Satz 1 LBibG mit der zuständigen Bibliothek vereinbaren, die unkörperlichen Medienwerke zur elektronischen Abholung bereitzustellen. Für die Übermittlung von unkörperlichen Medienwerken gilt § 2 Abs. 2 entsprechend; für die Bereitstellung zur elektronischen Abholung gilt § 2 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.