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    DE - Landesrecht Hessen

    Dreizehnter Abschnitt Datenschutz

    § 58 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

    (1) Die Einrichtung und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder soweit dies für den Vollzug der Unterbringung erforderlich und im Falle der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener nach § 41 Nr. 15 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes unbedingt erforderlich ist. Soweit in den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist, findet das Hessische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; dabei finden insbesondere die Vorschriften von Teil 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes auf die Datenverarbeitung durch die Einrichtung oder Aufsichtsbehörde Anwendung, soweit die Datenverarbeitung zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken erfolgt. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind schutzwürdige Interessen der Betroffenen in jedem Fall der Verarbeitung zu berücksichtigen; sofern der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, darf keine Verarbeitung erfolgen.
    (2) Zur Sicherung von Ziel und Aufgabe des Vollzugs der Sicherungsverwahrung nach § 2, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, zur Identitätsfeststellung oder zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und Gesundheitsfürsorge ist, soweit hierfür unbedingt erforderlich, die Verarbeitung folgender Daten von Untergebrachten mit deren Kenntnis zulässig:
    1.
    biometrische Daten von Fingern und Händen,
    2.
    Lichtbilder,
    3.
    Feststellungen äußerlicher körperlicher Merkmale,
    4.
    Körpermessungen und
    5.
    Gesundheitsdaten.
    (3) Alle zur Person der Untergebrachten erhobenen und für den Vollzug der Unterbringung erforderlichen Daten einschließlich derjenigen, die nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 erhoben worden sind, sind in eine Untergebrachtenpersonalakte aufzunehmen, die auch elektronisch geführt werden kann. Gesundheitsdaten und die sonstigen in § 61 Abs. 2 und 3 aufgeführten personenbezogenen Daten sind getrennt von der Untergebrachtenpersonalakte zu führen.
    (4) Die einzelnen Vollzugsbediensteten sowie die in § 61 Abs. 3, § 71 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 72 Abs. 1 und § 76 genannten Personen dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erhalten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 4 Abs. 2 und § 71 Abs. 5 erforderlich ist. Bei personenbezogenen Daten im Sinne von Abs. 2 ist über Satz 1 hinaus erforderlich, dass dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 4 Abs. 2 und § 71 Abs. 5 unbedingt erforderlich ist.
    (5) Die Einrichtung ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung die Identität aller Personen festzustellen, die Zugang zur Einrichtung begehren. Sofern unbedingt erforderlich, nimmt die Einrichtung den Abgleich biometrischer Daten vor.
    (6) Soweit dies zur Aufrechterhaltung von Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Abwendung von Gefahren hierfür erforderlich ist, werden Außenbereiche der Einrichtung mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere Videoüberwachung, offen überwacht, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Der Umstand der Überwachung und der Name und die Kontaktdaten der Verantwortlichen sind den Betroffenen durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt kenntlich zu machen. § 34 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend; darüber hinaus ist eine Speicherung nur zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
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