Vorherige Seite
    HessJAVollzG
    26 - 278 - 9
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht Hessen
    (2) Die an der Erziehung maßgeblich beteiligten Bediensteten erörtern den Hilfebedarf für die Dauer des Vollzugs und die Zeit danach und legen die sich daraus ergebenden Maßnahmen fest. Diese werden mit den Jugendlichen besprochen; dabei werden deren Anregungen und Vorschläge angemessen einbezogen, soweit sie dem Vollzugsziel dienen. Der Erziehungsplan wird schriftlich niedergelegt und den Jugendlichen ausgehändigt sowie auf Verlangen der Personensorgeberechtigten diesen übermittelt.
    (3) Als Hilfen kommen insbesondere in Betracht:
    1.
    Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz, insbesondere zu den Bereichen Gewalt, Sucht, Schulden und Medien,
    2.
    Maßnahmen zur lebenspraktischen, beruflichen und schulischen Entwicklung,
    3.
    eine angemessene Beschäftigung,
    4.
    Maßnahmen der Gesundheits- und Ernährungsberatung,
    5.
    Sportangebote und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
    6.
    Unterstützung bei der Aufarbeitung der Straftat und der Wiedergutmachung des angerichteten Schadens,
    7.
    die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen.

    Dritter Titel Unterbringung, Versorgung

    § 9 Unterbringung während der Einschlusszeiten, Trennungsgebot

    (1) Die Jugendlichen sollen in Arresträumen einzeln untergebracht werden. Mit ihrer Zustimmung können sie gemeinsam untergebracht werden, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind und erzieherische Gründe dem nicht entgegenstehen. Bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ist die Zustimmung der gefährdeten Jugendlichen nicht erforderlich.
    (2) Weibliche und männliche Jugendliche werden getrennt untergebracht. Bei Jugendlichen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen oder wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung dies erfordern, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Minderjährige und volljährige Personen, an denen Jugendarrest vollzogen wird, sind getrennt voneinander unterzubringen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl der minderjährigen Person dienlich erachtet wird.

    § 10 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten

    (1) Außerhalb der Einschlusszeiten halten sich die Jugendlichen grundsätzlich in Gemeinschaft auf.
    (2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erfordert oder ein schädlicher Einfluss auf andere Jugendliche zu befürchten ist.

    § 11 Besitz von Gegenständen

    Die Jugendlichen dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Einrichtung einbringen oder in Besitz haben. Die Einrichtung kann die Zustimmung verweigern oder widerrufen, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden. Gegenstände, die die Jugendlichen nicht in Besitz haben dürfen, werden von der Einrichtung aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.

    § 12 Kleidung

    (1) Die Jugendlichen dürfen eigene Kleidung tragen. Dieses Recht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Hygiene der Einrichtung, erforderlich ist.
    (2) Bei Bedarf stellt die Einrichtung den Jugendlichen Kleidung zur Verfügung.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren