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    DE - Landesrecht RLP

    § 6

    Mit der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau auf die neue Verbandsgemeinde über.

    § 7

    Für die Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau sind Schlussbilanzen zum 31. Dezember 2018 aufzustellen. Für die neue Verbandsgemeinde sind Eröffnungsbilanzen zum 1. Januar 2019 aufzustellen.

    § 8

    (1) Die Verbandsgemeindeverwaltung der neuen Verbandsgemeinde hat die Jahresabschlüsse und die Gesamtabschlüsse der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau für den Schluss des Haushaltsjahres 2018 aufzustellen.
    (2) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Abschlüsse nach Absatz 1 zur Prüfung vorzulegen sind.
    (3) Der Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde beschließt über die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2019. Er entscheidet gesondert über die Entlastung der beauftragten Personen in den Funktionen der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau sowie der Beigeordneten dieser Verbandsgemeinden, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder die beauftragten Personen vertreten haben. Die Gesamtabschlüsse nach Absatz 1 sind dem Verbandsgemeinderat der neuen Verbandsgemeinde zur Kenntnis vorzulegen.

    § 9

    Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) im Jahr 2019 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau zum 30. Juni 2018 als Einwohnerzahl der neuen Verbandsgemeinde.

    § 10

    (1) Die neue Verbandsgemeinde erhält für die Verflechtungsbereiche mit der Ortsgemeinde Stadt Bad Ems, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b LFAG. Die Ortsgemeinde Stadt Bad Ems erhält für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c LFAG.
    (2) Die neue Verbandsgemeinde erhält für den Verflechtungsbereich mit der Ortsgemeinde Stadt Nassau, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG. Die Ortsgemeinde Stadt Nassau erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG.
    (3) Das Land gewährt anlässlich der Bildung der neuen Verbandsgemeinde eine Zuweisung in Höhe von 2 000 000 Euro. Die Zuweisung erhält die neue Verbandsgemeinde zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten. Die Zuweisung wird jeweils in Höhe von bis zu 750 000 Euro in den Jahren 2019 und 2020 und im Übrigen danach entsprechend dem von der neuen Verbandsgemeinde vorzulegenden Tilgungsplan ausgezahlt.
    (4) Die neue Verbandsgemeinde kann ab der Gebietsänderung nach § 1 Abs. 1 neben der Verbandsgemeindeumlage eine jährliche Sonderumlage zur zweckgebundenen Finanzierung der nicht durch Einzahlungen gedeckten Auszahlungen für ihre Kindertagesstätten im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Nassau und zur zweckgebundenen Finanzierung der von ihr getragenen gemeindlichen Anteile nach § 12 Abs. 2 und 6 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes an den Personalkosten des Kindergartens der Lebenshilfe Rhein-Lahn e. V. von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Nassau erheben. Die Merkmale, nach denen die Sonderumlage zu berechnen ist, und die Umlagesätze der Sonderumlage sind in der Haushaltssatzung der neuen Verbandsgemeinde festzusetzen.
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