11. Regelungen für Praktika an außerschulischen Lern- oder Ausbildungsorten
(1) Abweichend von den vorausgehenden Bestimmungen gelten für Praktika an außerschulischen Lern- oder Ausbildungsorten gemäß Nummer 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 spezifische Regelungen.
(2) Ziele des Praktikums sind:
1.
Kennenlernen von Struktur und Aufgaben einer Einrichtung an außerschulischen Lern- oder Ausbildungsorten (Einrichtung),
2.
Kennenlernen von Kooperationsformen von Schulen mit solchen Einrichtungen.
(3) Folgende Praktikumsleistungen sind zu erbringen:
1.
Beschreibung und Reflexion eines Aufgabenschwerpunktes der Einrichtung,
2.
Dokumentation eines Beispiels der Lernortkooperation zwischen der Einrichtung und einer Schule, falls diese besteht.
(4) Die Einrichtung organisiert das Praktikum. Die geforderten Praktikumsleistungen gemäß Absatz 3 werden in einer Praktikumsanleitung beschrieben, die vom fachlich zuständigen Ministerium – Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen – herausgegeben wird.
(5) Die Entscheidung über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme am Praktikum nach § 9 Abs. 3 und 4 Nr. 3 wird auf der Grundlage der Anforderungen gemäß Absatz 4 Satz 2 getroffen. Nummer 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Die Suche des Praktikumsplatzes ist Aufgabe der Studierenden.
(7) Für die Pflichten der Studierenden im Praktikum sowie für Versäumnisse und Krankheit sind die Bestimmungen für die Orientierenden Praktika an Schulen entsprechend anzuwenden.