Vorherige Seite
    OrdenZustV RP
    1 - 22 - 3
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht RLP

    § 2

    Zuständige Behörde nach § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

    § 3

    Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

    § 4

    *
    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    (2) (Aufhebungsbestimmung)
    Fußnoten
    *)
    Verkündet am 14. 7. 1982
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren