§ 17 Geltung der Vorschriften über den Bürgerbeauftragten
Soweit in diesem Teil des Gesetzes nichts Besonderes bestimmt ist, sind die Vorschriften über den Bürgerbeauftragten sinngemäß anzuwenden.
§ 18 Anwendungsbereich, Konkurrenzen
(1) Nachfolgende Bestimmungen finden Anwendung auf Polizeibeamte des Landes Rheinland-Pfalz. Für Polizeibeamte anderer Länder oder des Bundes gelten die Bestimmungen nur in den Fällen des § 86 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes.
(2) Ist gegen einen Polizeibeamten wegen seines dienstlichen Verhaltens ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig, ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig, soll der Beauftragte für die Landespolizei nicht tätig werden. Laufende Beschwerden und Eingaben werden in diesen Fällen vorläufig eingestellt. Über die Tatsache der vorläufigen Einstellung wird der Einbringer der Beschwerde oder Eingabe unterrichtet. Gleiches gilt im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Beauftragten für die Landespolizei.
(3) Petitionsrecht sowie das besondere Beschwerde- und Eingaberecht nach diesem Teil des Gesetzes bestehen nebeneinander. Zweifel, von welchem Recht im konkreten Fall Gebrauch gemacht wird, sind im Einvernehmen mit dem Betroffenen auszuräumen.
§ 19 Beschwerden
Mit einer Beschwerde an den Beauftragten für die Landespolizei kann sich jeder wenden, der ein persönliches Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter oder die Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme behauptet.
§ 20 Eingaben von Polizeibeamten
Jeder Polizeibeamte des Landes Rheinland-Pfalz kann sich mit einer Eingabe ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Beauftragten für die Landespolizei wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des Beauftragen für die Landespolizei darf er weder dienstlich gemaßregelt werden noch sonst Nachteile erleiden.
§ 21 Form und Frist
(1) Beschwerden und Eingaben nimmt der Beauftragte für die Landespolizei entgegen. Sie müssen Namen und Anschrift des Einbringers sowie den der Beschwerde oder Eingabe zugrunde liegenden Sachverhalt enthalten. Vertrauliche Beschwerden und Eingaben, bei denen der Betroffene ausdrücklich um Geheimhaltung seiner Person ersucht, sind zulässig. In diesem Fall soll der Beauftragte für die Landespolizei von der Bekanntgabe des Namens des Einbringers absehen, sofern keine Rechtspflichten entgegenstehen.
(2) Beschwerden und Eingaben, deren Urheber nicht erkennbar sind, leitet der Beauftragte für die Landespolizei ohne sachliche Prüfung an die zuständige Stelle weiter.
(3) Die Beschwerde muss binnen dreier Monate nach Beendigung der polizeilichen Maßnahme eingereicht sein. Entsprechendes gilt für die Eingabe im Hinblick auf den mit ihr beanstandeten Sachverhalt.