(4) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet die Sprecherinnen und Sprecher der im Petitionsausschuss vertretenen Fraktionen über Eingaben, deren Zulassung als öffentliche Petition (§ 103) begehrt wird. Der Bürgerbeauftragte hat den Sprecherinnen und Sprechern einen Vorschlag zu unterbreiten, ob die Kriterien zur Veröffentlichung einer Petition als öffentliche Petition entsprechend den Verfahrensgrundsätzen für die Behandlung von öffentlichen Petitionen erfüllt sind oder nicht. Für den Fall, dass der Vorschlag auf Nichtzulassung als öffentliche Petition lautet, sind die hierfür maßgeblichen Gründe anzuführen. Die Entscheidung über die Veröffentlichung treffen die Sprecherinnen und Sprecher einvernehmlich auf der Grundlage des Votums des Bürgerbeauftragten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der Petitionsausschuss.
(5) Der Petitionsausschuss kann bei nicht einvernehmlich erledigten Fällen unbeschadet der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz einzelne oder mehrere Ausschussmitglieder beauftragen, sich mit einzelnen Eingaben weiter zu befassen; die beauftragten Ausschussmitglieder sind dabei an die Weisungen des Petitionsausschusses gebunden.
(6) Zwischen der Einladung und der Sitzung des Petitionsausschusses müssen mindestens fünf Werktage liegen; der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
§ 108 Ausübung der Rechte
(1) Auskunftsersuchen und Aktenanforderung erfolgen über die zuständige oberste Landesbehörde; über die Ausübung des Zutrittsrechts ist die oberste Landesbehörde rechtzeitig vorher zu unterrichten.
(2) Der Petitionsausschuss kann die Ausübung des Zutrittsrechts im Einzelfall auf einen Unterausschuss übertragen, der aus mindestens drei seiner Mitglieder besteht. Der Unterausschuss erstattet dem Petitionsausschuss einen Bericht über das Ergebnis seiner Feststellungen; § 79 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Soweit Zutritt, Auskunft und Aktenvorlage verweigert werden (Artikel 90a Abs. 3 der Verfassung), vertritt das zuständige Mitglied der Landesregierung die Entscheidung vor dem Petitionsausschuss. Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Drittels der Mitglieder des Petitionsausschusses hat das zuständige Mitglied der Landesregierung die Entscheidung vor dem Landtag zu vertreten.
(4) Abgeordnete können auf ihr Verlangen zu einer Eingabe im Petitionsausschuss gehört werden.
§ 109 Strafvollzugskommission
(1) Die Strafvollzugskommission befasst sich mit dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen, freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere mit
1.
den Unterbringungs-, Arbeits- und Verpflegungsverhältnissen der in der Anstalt Einsitzenden sowie deren Bildungsmöglichkeiten,
2.
den besonderen Bedingungen beim Vollzug an weiblichen sowie zur Jugendstrafe Verurteilten,
3.
besonderen Vorkommnissen im Vollzug,
4.
der nachgehenden Fürsorge für Entlassene,
5.
der Arbeitssituation sowie der Aus- und Fortbildung der Vollzugsbediensteten.
(2) Die Strafvollzugskommission wird tätig, wenn der Petitionsausschuss ihr Eingaben nach Artikel 11 der Verfassung überweist, die ihren Aufgabenbereich betreffen, oder wenn die Landesregierung mit entsprechenden Angelegenheiten an sie herantritt. Die Strafvollzugskommission kann sich, auch ohne dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, mit Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches befassen.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Strafvollzugskommission im Einvernehmen mit dem für Justizangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung unmittelbar in den Anstalten unterrichten. Die Übertragung von Zutrittsrechten auf die Strafvollzugskommission nach § 108 Abs. 2 bleibt unberührt.