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    DE - Landesrecht Thüringen
    (3) Die Wahlvorstände geben die Namen der Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder unverzüglich nach ihrer Bestellung bekannt.

    § 3 Berechnung von Fristen

    Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 187, 188 und 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

    § 4 Zeitpunkt der Wahl

    (1) Der Hauptwahlvorstand bestimmt den Tag und den Zeitpunkt, an dem die Stimmen für die gleichzeitige Wahl der Richtervertretungen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ThürRiG) abgegeben sein müssen (Wahltag). Der Wahltag ist bekanntzumachen.
    (2) Der Wahltag ist so festzusetzen, daß die örtlichen Wahlvorstände rechtzeitig bestellt werden können. Mit der Bekanntgabe des Wahltages ist die Aufforderung zu verbinden, die örtlichen Wahlvorstände (§ 29 ThürRiG) zu bestellen.
    (3) Der Hauptwahlvorstand nach § 1 Abs. 2 bestimmt den Wahltag für die gleichzeitige Wahl der Staatsanwaltsvertretungen. Absatz 2 gilt entsprechend.

    § 5 Wählerliste

    (1) Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist.
    (2) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Wählerlisten auf und behandeln die Einsprüche hiergegen. Sie teilen dem Hauptwahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Richter und eventuelle Änderungen unverzüglich schriftlich mit. Die örtlichen Wahlvorstände haben die Wählerliste bis zum Abschluß der Stimmabgabe auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.
    (3) Die Wählerliste ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 7 Abs. 1) bis zum Abschluß der Stimmabgabe bei den Geschäftsstellen der beteiligten Gerichte zur Einsicht auszulegen.
    (4) Der Tag, an dem die Wählerliste ausgelegt wird und der Zeitpunkt einer nachträglichen Berichtigung sind auf der Liste zu vermerken.

    § 6 Einspruch gegen die Wählerliste

    (1) Jeder Richter kann bei dem örtlichen Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung der Wählerliste Einspruch gegen deren Richtigkeit einlegen.
    (2) Über den Einspruch entscheidet der örtliche Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Richter, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage vor dem Wahltag, schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so ist die Wählerliste zu berichtigen.

    § 7 Wahlausschreiben

    (1) Der Hauptwahlvorstand erläßt spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein gemeinsames Wahlausschreiben für die Wahlen zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat. Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
    (2) Die örtlichen Wahlvorstände machen das Wahlausschreiben bekannt.
    (3) Das Wahlausschreiben muß enthalten:
    1.
    den Ort und Tag seines Erlasses;
    2.
    die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Hauptrichterrats und des Präsidialrats;
    3.
    den Hinweis, daß nur Richter wählen können, die in die Wählerliste eingetragen sind;
    4.
    den Hinweis, daß in den Präsidialrat nur Richter gewählt werden können, die die Voraussetzungen des § 47 ThürRiG erfüllen;
    5.
    die Mindestzahl der wahlberechtigten Richter, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen, und den Hinweis auf das Vorschlagsrecht der Berufsverbände der Richter (§ 27 Abs. 2 Satz 3 ThürRiG);
    6.
    die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach Erlaß des Wahlausschreibens beim Hauptwahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;
    7.
    den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge in den Stimmzettel aufgenommen werden;
    8.
    den Hinweis, daß auch Richter gewählt werden können, die nicht vorgeschlagen sind;
    9.
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