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    DE - Landesrecht Thüringen
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1 Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes

    (Änderungsanweisungen)

    Artikel 2 Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes

    (Änderungsanweisungen)

    Artikel 3 Änderung des Thüringer Enteignungsgesetzes

    (Änderungsanweisungen)

    Artikel 4 Änderung des Thüringer Fischereigesetzes

    (Änderungsanweisungen)

    Artikel 5 Änderung der Fünften Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz

    (Änderungsanweisungen)

    Artikel 6 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

    Die durch Artikel 5 geänderten Teile der Fünften Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz können aufgrund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

    Artikel 7 Ersetzung des Diskontsatzes in untergesetzlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften

    (1) Soweit in untergesetzlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Landes oder auf der Grundlage solcher Vorschriften der Diskontsatz als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt an seine Stelle der Zinssatz in Höhe von sechs vom Hundert.
    (2) Die in Absatz 1 geregelte Ersetzung von Zinssätzen lässt die Zuständigkeit für die Änderung von untergesetzlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unberührt.
    (3) Die in Absatz 1 geregelte Ersetzung von Zinssätzen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, Aufhebung oder Änderung von Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, einen Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt.

    Artikel 8 Vorbehalt für Regelungen der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

    Artikel 7 gilt entsprechend für den Regelungsbereich der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie keine andere Regelung treffen.

    Artikel 9 Übergangsbestimmung

    Auf Verwaltungsakte und sonstige Verwaltungsmaßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen sind, finden die geänderten Bestimmungen der Artikel 1 bis 5 sowie der Artikel 7 und 8 nur für solche Zinsen Anwendung, die ab dem 1. Januar 1999 anfallen.

    Artikel 10 In-Kraft-Treten

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
    Erfurt, den 15. Dezember 1998
    Der Präsident des Landtags
    Dr. Pietzsch
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