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    DE - Landesrecht Thüringen

    § 26 Unterrichtung der Schulelternvertretung

    Der Schulleiter, das Schulamt und der Schulträger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen und Vorschläge der Schulelternvertretung innerhalb von vier Wochen und teilen ihr das Ergebnis mit, wobei im Falle der Ablehnung das Ergebnis zu begründen ist.

    § 27 Kreiselternsprecher, gemeinsame Kreiselternvertretung

    (1) Nach Beendigung der regelmäßigen Amtszeit der Kreiselternsprecher und ihrer Stellvertreter lädt das Schulamt spätestens in der fünften Woche nach Unterrichtsbeginn die Vorsitzenden der Schulelternvertretungen jeder Grundschule, jeder Regelschule, jeder Gemeinschaftsschule, jedes Gymnasiums, jeder Gesamtschule und jeder Förderschule seines Zuständigkeitsbereichs sowie ihre Stellvertreter zur Wahl der Kreiselternsprecher für die jeweilige Schulart und ihrer beiden Stellvertreter aus der Mitte der Vorsitzenden und Stellvertreter der Schulelternvertretungen der jeweiligen Schulart ein.
    (2) Geht die örtliche Zuständigkeit eines Schulamts über einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus, können die Wahlberechtigten der einzelnen Schularten abweichend von Absatz 1 für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt einen Kreiselternsprecher für die jeweilige Schulart und einen Stellvertreter wählen. Die Kreiselternsprecher für die jeweilige Schulart und ihre Stellvertreter bilden die Kreiselternvertretung der jeweiligen Schulart. Sie wählen aus ihrer Mitte den Kreiselternsprecher und zwei Stellvertreter jeweils mit Stimmrecht für die jeweilige Schulart und für die Wahlen der Landeselternsprecher.
    (3) Die Kreiselternsprecher eines örtlichen Zuständigkeitsbereichs und ihre Stellvertreter bilden die gemeinsame Kreiselternvertretung. Sie kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen.
    (4) Wird ein Wahlleiter nicht gewählt, nimmt der Leiter des Schulamts oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter die Aufgaben des Wahlleiters wahr. Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. § 22 Abs. 4, 6 und 8 bis 10 gilt entsprechend.
    (5) Die Kreiselternsprecher sowie ihre Stellvertreter nehmen die Aufgaben der Elternmitwirkung auf Schulamtsebene wahr. Die Tätigkeit als Elternsprecher und Stellvertreter ist ehrenamtlich.

    § 28 Verwaltung von Kostenbeiträgen

    Fallen für die Durchführung von Schülerfahrten wie Schullandheimaufenthalten, Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrwanderungen sowie von ähnlichen Veranstaltungen der Schule Kosten an, so können die von den Eltern zu entrichtenden Kostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden; in besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. Haushaltsmittel dürfen über dieses Sonderkonto nicht abgewickelt werden. Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt dem Schulleiter oder den von ihm damit beauftragten Bediensteten. Im Schulhalbjahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuß statt, der aus einem Eltern- und einem Lehrervertreter besteht und von der Schulkonferenz berufen wird.

    Vierter Teil Personal und Konferenzen

    Erster Abschnitt Lehrer und Sonderpädagogische Fachkräfte

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