an; sie werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bestellt. Die Vertreter der Hochschulen werden auf deren Vorschlag bestellt. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann darüber hinaus weitere Vertreter der Einrichtungen der Lehrerbildung als ständige Mitglieder bestellen. Die Bestellung erfolgt jeweils auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit widerrufen werden. Die ständige Mitgliedschaft der Vertreter der Hochschulen ist freiwillig und kann jederzeit von diesen beendet werden. Von den als Vertretern des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums bestellten ständigen Mitgliedern bestimmt dieses je ein ständiges Mitglied zum Vorsitzenden und zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beirats. Der Vorsitzende legt Termin und Tagesordnung der Beratungen fest und lädt dazu ein. Er leitet die Beratungen. Ständige Mitglieder, die Vertreter einer Einrichtung der Lehrerbildung sind, können sich im Fall der Verhinderung an einem Beratungstermin mit Zustimmung des Vorsitzenden des Beirats durch einen von ihnen bestimmten Vertreter der jeweiligen Einrichtung vertreten lassen. Zu einzelnen Beratungsgegenständen kann der Vorsitzende des Beirats neben weiteren Vertretern der Einrichtungen der Lehrerbildung auch Vertreter anderer Einrichtungen und Mitwirkungsgremien einladen.
§ 5 Aufgaben der Einrichtungen der Lehrerbildung
(1) Die Hochschulen vermitteln in den eingerichteten Studiengängen die wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Grundlagen zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung und wirken an der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte mit.
(2) Die Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung sind nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts in Zusammenarbeit mit den Schulämtern und den Ausbildungsschulen für die Durchführung der pädagogisch-praktischen Ausbildung für ein Lehramt im Vorbereitungsdienst verantwortlich. Sie kooperieren bei der Ausgestaltung der während der ersten Phase der Lehrerbildung zu absolvierenden Praktika mit den Hochschulen. Im Rahmen der aufgrund von Kooperationsvereinbarungen nach § 4 Abs. 2 eingegangenen Verpflichtungen sind sie verantwortlich für die Fort- und Weiterbildung sowie für die Personalentwicklung ihrer Mitarbeiter und der Lehrkräfte, die Aufgaben der Ausbildung im Vorbereitungsdienst wahrnehmen sollen. Sie nehmen regional Aus- und Fortbildungsaufgaben wahr und wirken an der allgemeinen Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte einschließlich der Berufseingangsphase mit.
(3) Das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien koordiniert, organisiert und führt auch in Zusammenarbeit mit den anderen Einrichtungen der Lehrerbildung die Fort- und Weiterbildung der im staatlichen Schuldienst eingestellten Lehrkräfte durch. Es qualifiziert Lehrkräfte für Beratungs- und Fortbildungstätigkeiten und im Zusammenhang mit Vorhaben der Personal- und Schulentwicklung des Landes. Das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien erarbeitet Qualifizierungsprogramme und organisiert und koordiniert deren Umsetzung. Es ist verantwortlich für die Fort- und Weiterbildung sowie die Personalentwicklung seiner Mitarbeiter und der Lehrkräfte, die Aufgaben in seinem Verantwortungsbereich wahrnehmen sollen. Es unterstützt die anderen Einrichtungen der Lehrerbildung. Zur Erfüllung seiner Aufgaben schließt das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien mit anderen Einrichtungen der Lehrerbildung Kooperationsvereinbarungen nach § 4 Abs. 2 ab; die Einbeziehung von Einrichtungen in freier Trägerschaft ist möglich.