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    DE - Landesrecht Thüringen
    (4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Prüfungsausschuss. Im Fall des Absatzes 1 wird die Prüfung nach den Festlegungen des Landesverwaltungsamtes im Einvernehmen mit der Einstellungs- und Ausbildungsbehörde fortgesetzt. Bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten werden auf die weitere Prüfung angerechnet.

    § 34 Täuschung und ordnungswidriges Verhalten

    (1) Versucht ein Anwärter das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel mit oder verstößt er sonst gegen die Ordnung während einer Prüfung, soll die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet werden. Bei einer erheblichen Störung kann der Anwärter von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
    (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Verstoßes während der praktischen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Gleiches gilt für das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird. Der Prüfungsausschuss kann je nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
    (3) Wird die Täuschung erst nach Abschluss der praktischen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der praktischen Prüfung nachgewiesen werden, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der praktischen Prüfung zulässig.
    (4) Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören. Die Entscheidung ist ihm schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    § 35 Prüfungsniederschriften

    (1) Der Prüfungsausschuss fertigt über die praktische Prüfung eine Niederschrift an, in der festzuhalten sind:
    1.
    Zeit und Ort der praktischen Prüfung,
    2.
    die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
    3.
    der Name des Prüflings,
    4.
    die Namen der nach § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 anwesenden Personen,
    5.
    gegebenenfalls die Inanspruchnahme von Erleichterungen nach § 10,
    6.
    das Prüfungsfach, der Prüfungsgegenstand, die Bewertung der Leistungen und das Ergebnis der praktischen Prüfung sowie
    7.
    besondere Vorkommnisse.
    (2) Über die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfung, die Lehrgangsergebnisse und die Gesamtnote (§ 32) wird eine Gesamtniederschrift gefertigt.
    (3) Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Die Niederschrift nach Absatz 1 ist mit den Arbeiten jedes Anwärters zu dessen Prüfungsakte, die bei der Verwaltungsschule geführt wird, zu nehmen.
    (4) Der Anwärter kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung seine Prüfungsakte einsehen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

    § 36 Wirkung der Prüfung, Prüfungszeugnis

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