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    DE - Landesrecht Thüringen
    Die Zulage wird bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 33 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) weitergewährt. Sie wird ferner weitergewährt, wenn Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 27 ThürBeamtVG vorliegen. Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung der Zulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.

    § 6 Ausschluss der Zulage

    Die Zulage wird nicht gewährt neben
    1.
    einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst nach § 45 ThürBesG und einer Vergütung für Gerichtsvollzieher nach § 45 a ThürBesG,
    2.
    Auslandsbesoldung (§ 49 ThürBesG),
    3.
    Zulagen nach den Vorbemerkungen II Nummer 8 zu den Besoldungsordnungen A und B, Nummer 3 zur Besoldungsordnung W und Nummer 1 zur Besoldungsordnung R des Thüringer Besoldungsgesetzes oder
    4.
    einer Zulage nach § 16.
    Die Zulage entfällt, wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.

    Dritter Abschnitt Zulage für Tauchertätigkeit

    § 7 Allgemeine Voraussetzungen

    (1) Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeit.
    (2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
    1.
    im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchergerät,
    2.
    mit Helm oder Tauchergerät.
    Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

    § 8 Höhe der Zulage

    (1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beträgt je Stunde 2,76 Euro.
    (2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
    bis zu 5 Metern 11,45 Euro,
    von mehr als 5 Metern 13,89 Euro,
    von mehr als 10 Metern 17,26 Euro,
    von mehr als 15 Metern 22,23 Euro.
    Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,44 Euro je Stunde.
    (3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
    1.
    in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert,
    2.
    in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,
    3.
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