(4) Die Beauftragten nach Absatz 3 leiten die Vorbereitung und Durchführung der Bürgermeisterwahl, sofern sie nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert sind. Im Fall der Verhinderung wird durch die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestellung aufgehoben und ein neuer Beauftragter bestellt.
§ 15 Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats
(1) Der Gemeinderat der Gemeinde Starkenberg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Großröda erweitert.
(2) Der Stadtrat der Stadt Zeulenroda-Triebes wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um jeweils ein Mitglied der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden Merkendorf, Silberfeld und Zadelsdorf erweitert.
(3) Der Stadtrat der Stadt Triptis wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Pillingsdorf erweitert.
(4) Der Stadtrat der Stadt Saalfeld/Saale wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Arnsgereuth erweitert.
(5) Der Gemeinderat der Gemeinde Trusetal wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwölf Mitglieder des Stadtrats der aufgelösten Stadt Brotterode erweitert.
(6) Der Stadtrat der Stadt Neuhaus am Rennweg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um vier Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Steinheid erweitert.
§ 16 Ortsrecht
(1) In den nach den §§ 2 bis 4 und 13 neu gebildeten Gemeinden Sonnenstein, Hörsel, Stadt Auma-Weidatal und Südeichsfeld bleibt das bisherige Ortsrecht der vormaligen Gemeinden bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösungen gegenstandslos geworden ist. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist in den neu gebildeten Gemeinden spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres zu schaffen.
(2) Das zum Zeitpunkt der Eingliederungen nach den § 1, § 4 Abs. 5, §§ 8, 9, 11 und 12 für die eingegliederten Gemeinden jeweils geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde so lange fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Es ist mit Ausnahme des § 9 spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres anzupassen. In der nach § 9 erweiterten Gemeinde ist das Ortsrecht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Eingliederung anzupassen.
(3) Die in den eingegliederten Gemeinden (§ 1, § 4 Abs. 5, §§ 8, 9, 11 und 12) geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten der Eingliederungen außer Kraft.
§ 17 Wohnsitz
Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet.
§ 18 Freistellung von Kosten
Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 19 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.