Zweiter Teil Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 12 Verfahrensgrundsätze
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, regelt der Verfassungsgerichtshof sein Verfahren nach freiem Ermessen in Anlehnung an die allgemeinen Regeln deutschen Verfahrensrechts, insbesondere der Strafprozeßordnung, der Verwaltungsgerichtsordnung und der Zivilprozeßordnung. Hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und der Abstimmung sind die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 13 Ausschluß vom Richteramt
(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ist von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen, wenn es
1.
an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
2.
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.
(2) Beteiligt ist nicht, wer aufgrund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.
§ 14 Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann von den Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden; die Ablehnung kann jedoch nicht allein auf die in § 13 Abs. 2 und 3 aufgeführten Tatbestände gestützt werden.
(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Ein Beteiligter kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen hat.
(3) Über ein Ablehnungsgesuch entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung. Das abgelehnte Mitglied darf hierbei nur mitwirken, wenn
1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
(4) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
§ 15 Rechts- und Amtshilfe, Akteneinsicht
(1) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über ihre oberste Dienstbehörde vor.
(2) Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.
§ 16 Beauftragte von Personengruppen
Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder gegen eine Personengruppe beantragt wird, kann der Verfassungsgerichtshof anordnen, daß sie ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit im Termin, durch einen oder mehrere Beauftragte wahrnehmen läßt.