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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (2) Der Überschuß der nach Absatz 1 in die Bilanz zu übernehmenden Vermögenswerte über die danach in die Bilanz zu übernehmenden Verbindlichkeiten ist den Rücklagen zuzuführen.

    Abschnitt III

    Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

    § 45

    (1) Berliner Altbanken haben in Höhe desjenigen Betrages, um den die im Geschäftsbetrieb der Berliner Niederlassung begründeten, in die Altbankenrechnung einzustellenden Passiven die in die Altbankenrechnung einzustellenden Aktiven übersteigen (Unterdeckung), einen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsforderung gegen den Bund. Bei Altbanken, die zugleich Geldinstitute im Sinne von § 1 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sind, bleiben die in die westdeutsche Sonderrechnung (§ 43 Abs. 1) einzustellenden Aktiven und Passiven außer Betracht.
    (2) Soweit nicht die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Aktiven die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Passiven übersteigen (Überdeckung), haben Altbanken zum Ausgleich der Abwicklungskosten und als vorläufiges Eigenkapital ferner einen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsforderung gegen den Bund in Höhe des Betrages, welcher sich aus Absatz 3 ergibt. Dies gilt nicht für Altbanken, die unter § 2 Buchstabe a Satz 2 fallen.
    (3) Für die Berechnung des Anspruchs nach Absatz 2 sind nach Wahl der Altbank anzusetzen entweder
    a) 20 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark des früheren Eigenkapitals, soweit dieses 300.000 Reichsmark nicht übersteigt, und 10 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark des 300.000 Reichsmark übersteigenden Teils des früheren Eigenkapitals (§ 46), oder
    b) der Unterschiedsbetrag zwischen 250 vom Hundert der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Aktiven und 100 vom Hundert der gesamten im Geschäftsbetrieb der Berliner Niederlassung der Altbank begründeten Verbindlichkeiten, die nicht in eine westdeutsche Sonderrechnung (§ 43 Abs. 1) einzustellen sind, einschließlich der in § 37 bezeichneten Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand aus der Uraltkontenumstellung und derjenigen Verbindlichkeiten, welche weder auf Deutsche Mark umgestellt noch erloschen sind, höchstens jedoch 20 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark des früheren Eigenkapitals (§ 46), oder
    c) 7,5 vom Hundert - bei Altbanken des öffentlichen Rechts, für die ein Gewährträger haftet, 4,5 vom Hundert - der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Passiven mit Ausnahme der Rückstellungen.
    (4) Außer Betracht bleiben bei der Berechnung des Anspruchs nach Absatz 3 Buchstaben b und c diejenigen Verbindlichkeiten und Vermögenswerte, welche nach dem 21. Juni 1948 durch Neuaufnahme von langfristigen Geldern oder die Anlage dieser Gelder entstanden sind oder bei denen es sich um durchlaufende Posten handelt.
    (5) Der Anspruch nach Absatz 2 ist in der Weise begrenzt, daß er nicht über den Unterschiedsbetrag zwischen einer Million Deutsche Mark und einer Überdeckung, in den Fällen des Absatzes 3 Buchstaben b und c auch nicht über fünfzehn Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des früheren Eigenkapitals (§ 46), hinausgeht. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn
    a) die Altbank zum Neugeschäft zugelassen ist oder zum Neugeschäft zugelassen wird, und außerdem
    b) die
    Berliner Bankaufsichtsbehörde
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