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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
    Fußnote
    (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

    § 12 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
    Fußnote
    (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

    Anlage 1 (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel

    (Fundstelle: BGBl. I 2019, 2363 - 2364)
    PunkteNote
    als Dezimalzahl
    Note
    in Worten
    Definition
    1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
    98 und 991,1
    96 und 971,2
    94 und 951,3
    92 und 931,4
    911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
    901,6
    891,7
    881,8
    871,9
    85 und 862,0
    842,1
    832,2
    822,3
    812,4
    79 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
    782,6
    772,7
    75 und 762,8
    742,9
    72 und 733,0
    713,1
    703,2
    68 und 693,3
    673,4
    65 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
    63 und 643,6
    623,7
    60 und 613,8
    58 und 593,9
    56 und 574,0
    554,1
    53 und 544,2
    51 und 524,3
    504,4
    48 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
    46 und 474,6
    44 und 454,7
    42 und 434,8
    40 und 414,9
    38 und 395,0
    36 und 375,1
    34 und 355,2
    32 und 335,3
    30 und 315,4
    25 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
    20 bis 245,6
    15 bis 195,7
    10 bis 145,8
    5 bis 95,9
    0 bis 46,0
    Fußnote
    (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

    Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte

    (Fundstelle: BGBl. I 2019, 2364 - 2365)
    Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
    1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
    2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
    3. Datum des Bestehens der Prüfung,
    4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
    5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
    6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
    Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
    Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
    1. Benennung der Handlungsbereiche
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