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    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 Vom 8. Juli 2022

    Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 Vom 8. Juli 2022
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 8. Juli 202215.07.2022
    Artikel 115.07.2022
    Artikel 215.07.2022
    Artikel 315.07.2022
    Anlage - Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 202115.07.2022
    Artikel 1 - Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 202115.07.2022
    Artikel 2 - Inkrafttreten15.07.2022

    Artikel 1

    (1) Dem vom 7. März 2022 bis 24. März 2022 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 wird zugestimmt.
    (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
    (3) Nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. Januar 2023 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

    Artikel 2

    Durch Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Nr. 7 des Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (§ 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 35 Abs. 6 Satz 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021) wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

    Artikel 3

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Anlage

    Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021
    Das Land Baden-Württemberg,
    der Freistaat Bayern,
    das Land Berlin,
    das Land Brandenburg,
    die Freie Hansestadt Bremen,
    die Freie und Hansestadt Hamburg,
    das Land Hessen,
    das Land Mecklenburg-Vorpommern,
    das Land Niedersachsen,
    das Land Nordrhein-Westfalen,
    das Land Rheinland-Pfalz,
    das Saarland,
    der Freistaat Sachsen,
    das Land Sachsen-Anhalt,
    das Land Schleswig-Holstein und
    der Freistaat Thüringen
    (im Folgenden: die Länder genannt)
    schließen nachstehenden Staatsvertrag:
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