(5) Die Träger von Tageseinrichtungen sollen den individuellen Bedürfnissen der Eltern gemäß § 3 Abs. 7 gerecht werden und eine stündliche Staffelung der Betreuungsverträge anbieten. Für Kinder bis zum Eintritt in die Schule und für Schulkinder während der Schulferien soll nach der fünften Betreuungsstunde eine stündliche Staffelung angeboten werden. Während der Schulzeiten soll für Schulkinder nach der vierten Betreuungsstunde eine stündliche Staffelung angeboten werden.
(6) Schulkindern soll auf Wunsch der Eltern sachkundige Hilfe zur Erledigung der Hausaufgaben angeboten werden. Dazu sollen die pädagogischen Fachkräfte der Tageseinrichtung mit der Schule zusammenarbeiten.
(7) Der Träger der Tageseinrichtung hat auf Wunsch der Eltern die Bereitstellung einer kindgerechten Mittagsverpflegung zu sichern.
(8) Für Schulkinder, die eine Förderung und Betreuung in Anspruch nehmen, sollen der Träger der Tageseinrichtung und der Schulträger in Abstimmung mit den Eltern und der Schulbehörde Festlegungen für die Begleitung auf dem Weg zwischen Schule und Tageseinrichtung treffen.
§ 6 Tagespflege
(1) Tagespflege ist eine Alternative und Ergänzung zur Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen. Tagespflegestellen sollen ihre Angebote insbesondere in Kooperation mit Tageseinrichtungen gestalten. Die für Tageseinrichtungen genannten Aufgaben gelten entsprechend und unter Berücksichtigung der spezifischen Erziehungssituation auch für die Tagespflegestellen.
(2) Eine Tagespflegeperson darf nicht mehr als fünf Kinder betreuen.
(3) Die Tagespflegeperson muss persönlich und gesundheitlich geeignet und auf ihre Tätigkeit fachlich vorbereitet sein. Ausgebildete Fachkräfte nach § 21 Abs. 3 sollten vorrangig für die Tagespflege zum Einsatz kommen. Tagespflegepersonen, die keine Fachkräfte nach § 21 Abs. 3 sind, müssen vor Aufnahme des ersten Kindes in die Tagespflege an einem geeigneten Vorbereitungskurs erfolgreich teilgenommen haben, der Kenntnisse über die Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern im häuslichen Rahmen vermittelt. Vor der Aufnahme weiterer Kinder in Tagespflege sollen diese Tagespflegepersonen an einer geeigneten Maßnahme zur fachlichen Qualifizierung teilgenommen haben.
(4) Die für die Zwecke der Tagespflege genutzten Räumlichkeiten einschließlich deren Ausstattung müssen gewährleisten, dass die Betreuung in Tagespflege ihre Aufgabe nach Absatz 1 erfüllen kann und die Sicherheit der Kinder gewährleistet ist. Die Räumlichkeiten einschließlich deren Ausstattung sollen anregungsreich und kindgerecht sein.
§ 7 Kindermitwirkung in den Tageseinrichtungen
Die Kinder sollen ihrem Alter und ihren Fähigkeiten entsprechend bei der Gestaltung des Alltags und der Organisation der Tageseinrichtung mitwirken und mit entscheiden. Sie können aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher für die jeweilige Gruppe wählen, die im Kuratorium der Tageseinrichtung gehört werden müssen.
§ 8 Besondere Angebote für Kinder mit Behinderung
Kinder mit Behinderung haben einen Anspruch, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen gefördert und betreut zu werden. Je nach Art der Behinderung ist ein zusätzlicher Bedarf nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder nach den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu decken.