Verordnung vom 21. Juli 2021 (GVBl. LSA S. 442), in der jeweils geltenden Fassung in den 10. Schuljahrgang zu versetzen wäre.
(2) Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges auch erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler am auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule teilgenommen hat und gemäß der Versetzungsverordnung in den 10. Schuljahrgang versetzt wird.
(3) Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges der Integrierten Gesamtschule erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß der Versetzungsverordnung bei Nichtberücksichtigung der Kursbelegung in den 10. Schuljahrgang zu versetzen wäre.
(4) Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges des Gymnasiums oder des Gymnasialzweiges der Kooperativen und Integrierten Gesamtschule erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß der Versetzungsverordnung in den 10. Schuljahrgang versetzt wird.
(5) Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 10. Schuljahrganges der Förderschule für Lernbehinderte erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler entsprechend den Regelungen des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterrichts gemäß der Versetzungsverordnung in den 10. Schuljahrgang der Sekundarschule zu versetzen wäre.
§ 4 Qualifizierter Hauptschulabschluss
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler des 9. Schuljahrganges des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterrichts der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule kann an einer besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses teilnehmen, der zum Besuch des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule, der Integrierten Gesamtschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule berechtigt.
(2) Der qualifizierte Hauptschulabschluss wird durch eine Schülerin oder einen Schüler gemäß Absatz 1 erworben, wenn sie oder er an der besonderen Leistungsfeststellung teilgenommen und am Ende des 9. Schuljahrganges folgende Anforderungen erreicht hat:
1.
einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Kernfächern bei jeweils mindestens ausreichenden Leistungen und
2.
einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens einer mangelhaften Leistung und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen.
Die für den Abschluss maßgeblichen Leistungen ergeben sich in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung aus der Zusammenfassung von Jahresleistung und Ergebnis der Leistungsfeststellung, in den übrigen Fächern aus der Jahresleistung.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Integrierten Gesamtschule, die oder der die Bedingungen zur Versetzung in den 10. Schuljahrgang gemäß der Versetzungsverordnung nicht erfüllt, kann an einer besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses teilnehmen, der zum Besuch des 10. Schuljahrganges der Integrierten Gesamtschule, der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule berechtigt.
(4) Der qualifizierte Hauptschulabschluss wird durch eine Schülerin oder einen Schüler gemäß Absatz 3 erworben, wenn sie oder er bei Berücksichtigung der Ergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung die allgemeinen Versetzungsvorschriften gemäß der Versetzungsverordnung erfüllt und mindestens befriedigende Leistungen in zwei G-Kursen, davon ein Kernfach, erreicht hat.