Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (Streitkräfteaufenthaltsgesetz - SkAufG)
SkAufG
Ausfertigungsdatum: 20.07.1995
Vollzitat:
"Streitkräfteaufenthaltsgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554), das zuletzt durch Artikel 191 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 191 V v. 19.6.2020 I 1328
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 27.7.1995 +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Vereinbarungen mit ausländischen Staaten über Einreise und vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland für Übungen, Durchreise auf dem Landwege und Ausbildung von Einheiten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
(2) Vereinbarungen dürfen nur mit solchen Staaten geschlossen werden, die auch der Bundeswehr den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.
(3) Die betroffenen Länder werden beteiligt.
Art 2
In die Vereinbarungen werden, soweit nach ihrem Gegenstand und Zweck erforderlich, Regelungen mit folgendem Inhalt aufgenommen.
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Für Einreise und Aufenthalt bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder nach den deutschen Gesetzen und Rechtsvorschriften.
(2) In der Vereinbarung sind die Rahmenbedingungen für den Aufenthalt der ausländischen Streitkräfte nach Art, Umfang und Dauer festzulegen.
§ 2 Grenzübertritt, Einreise
(1) Ausländische Streitkräfte und deren Mitglieder sind im Rahmen dieses Gesetzes und der ausländerrechtlichen Vorschriften berechtigt, mit Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich in oder über dem Bundesgebiet aufzuhalten.
(2) Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum militärischen Personal gehören, müssen beim Grenzübertritt mit sich führen entweder
a) einen gültigen Paß oder ein anerkanntes Paßersatzpapier oder
b) einen amtlichen Lichtbildausweis, sofern sie in eine Sammelliste eingetragen sind und sich der Einheits- oder Verbandsführer durch einen gültigen Paß oder ein anerkanntes Paßersatzpapier ausweisen kann.
(3) Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum zivilen Personal gehören, müssen beim Grenzübertritt einen gültigen Paß oder ein anerkanntes Paßersatzpapier mit sich führen.
(4) Mitglieder ausländischer Streitkräfte weisen sich durch einen Paß, ein anerkanntes Paßersatzpapier oder, soweit sie zum militärischen Personal gehören, durch eine Sammelliste in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis aus.