Vorherige Seite
    SG
    1 - 275 - 76
    Nächste Seite
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit

    § 54 Beendigungsgründe

    (1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt worden ist.
    (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
    1. Entlassung,
    2. Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend dem § 48,
    3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
    (3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit
    1. allgemein durch Rechtsverordnung oder
    2. in Einzelfällen durch das Bundesministerium der Verteidigung
    um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.
    (4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.

    § 55 Entlassung

    (1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
    (2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
    (3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
    (4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:
    1. ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
    2. ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
    3. ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zum
    Militärmusikoffizier
    eignet,
    4. ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
    5. ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
    6. ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
    Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren