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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit *)

    SchSiServAusbV
    Ausfertigungsdatum: 21.05.2008
    Vollzitat:
    "Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 940)"
    *)
    Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

    § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

    Der Ausbildungsberuf Servicekraft für Schutz und Sicherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

    § 2 Dauer der Berufsausbildung

    Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

    § 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

    (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
    (2) Die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
    Abschnitt A
    Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
    1. Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste;
    2. Sicherheitsdienste:
    2.1
    Sicherheitsbereiche,
    2.2
    Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik,
    2.3
    Qualitätssichernde Maßnahmen;
    3. Kommunikation und Kooperation:
    3.1
    Teamarbeit und Kooperation,
    3.2
    Kundenorientierte Kommunikation;
    4. Schutz und Sicherheit;
    5. Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;
    6. Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel;
    Abschnitt B
    Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
    4. Umweltschutz.
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