¹ Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
² Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn:
a. die Hinterlegung den in diesem Gesetz oder in der Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht;
b. die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind;
c. absolute Ausschlussgründe vorliegen;
d. die Garantie- oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Artikel 21–23 nicht entspricht;
e.²⁶
die geografische Marke den Erfordernissen der Artikel 27 a –27 c nicht entspricht.
³ Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ).
2. Abschnitt: Widerspruchsverfahren
Art. 31 Widerspruch
¹ Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
¹bis Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.²⁷
² Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ).
Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs
Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
Art. 33 Entscheid über den Widerspruch
Ist der Widerspruch begründet, so wird die Eintragung ganz oder teilweise widerrufen; andernfalls wird der Widerspruch abgewiesen.
Art. 34 Parteientschädigung
Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das IGE zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
3. Abschnitt: Löschung der Eintragung
Art. 35 Voraussetzung ²⁸
Das IGE löscht eine Markeneintragung ganz oder teilweise; wenn:
a. der Inhaber die Löschung beantragt;
b. die Eintragung nicht verlängert wird;
c. die Eintragung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil nichtig erklärt wird;
d.²⁹
die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe, auf die sich eine geografische Marke stützt, gelöscht wird;
e.³⁰
ein Antrag auf Löschung gutgeheissen wird.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ).
Art. 35 a ³¹ Antrag
¹ Jede Person kann beim IGE einen Antrag auf Löschung der Marke wegen Nichtgebrauchs nach Artikel 12 Absatz 1 stellen.
² Der Antrag kann frühestens gestellt werden:
a. fünf Jahre nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist; oder
b. im Falle eines Widerspruchsverfahrens: fünf Jahre nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens.
³ Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die entsprechende Gebühr bezahlt ist.
³¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3631 ; BBl 2009 8533 ).