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    Strassenverordnung des Kantons Graubünden (807.110)
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    Art. 15 Kosten für Strassensignalisation *

    1 Die Erstellungs- und Unterhaltskosten der Signalisation von Kantonsstrassen sowie von Fussgänger- und Radstreifen gehen zulasten des Kantons. Die Gemeinden haben namentlich die Erstellungs- und Unterhaltskosten der Signalisation von Parkplätzen, Busspuren, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und Einmündungen kommunaler Strassen in Kantonsstrassen zu übernehmen. *
    2 Die Erstellungskosten für die Signalisation von verkehrsberuhigenden Zonen ge - hen zulasten der Gemeinden. Die Unterhaltskosten trägt der Kanton. *
    3 Bei Lichtsignalanlagen erfolgt die Kostentragung zwischen Kanton und Gemein - den auf der Grundlage der Vorteilsanrechnung.
    4 Die Energiekosten für die Signalisation innerorts gehen zulasten der Gemeinden. Gleiches gilt für die Energiekosten, die bei der Signalisation und Beleuchtung von Fussgängerstreifen inner- und ausserorts anfallen. *
    4. Strasse und angrenzendes Gebiet

    Art. 16 Wasserabfluss, Durchleitungen

    1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der ausserhalb des Strassengrundstückes ge - legenen Grundstücke haben die Entwässerungsanlagen, welche der Ab- und Durch - leitung des Abwassers der Kantonsstrasse dienen, gegen Entschädigung zu dulden.
    2 Verschmutztes sowie nicht verschmutztes Abwasser darf von den anstossenden Grundstücken und Gebäuden nicht auf die Kantonsstrasse abgeleitet werden.

    Art. 17 Ablagerung von Schnee und Hartstreugut

    1 Die sich beim Winterdienst ergebende Ablagerung von Schnee seitlich der Kan - tonsstrasse ist von den Strassenanstösserinnen und Strassenanstössern entschädi - gungslos zu dulden.
    2 Ablagerungen von Hartstreugut seitlich der Kantonsstrasse sind gegen Entschädi - gung des dadurch verursachten Schadens hinzunehmen.
    3 Schnee und Eis dürfen von den anstossenden Grundstücken und ihren Bauten und Anlagen nicht auf die Kantonsstrasse geworfen oder dort abgelagert werden.
    4 Wo eine solche Ablagerung unumgänglich ist, hat die Verursacherin oder der Ver - ursacher für die unverzügliche Räumung der Strasse zu sorgen.
    5 Gegen die Strasse geneigte Dachflächen sind mit geeigneten Vorrichtungen zu ver - sehen, um das Abrutschen von Schnee und Eis zu verhindern.

    Art. 18 Holzrüsten und Waldnutzung

    1 Abholzungen im Bereich von Kantonsstrassen sowie das Riesen von Holz auf Kan - tonsstrassen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt erfolgen.
    2 Waldungen sind von ihren Eigentümerinnen und Eigentümern so zu nutzen, dass die Sicherheit der Kantonsstrasse jederzeit gewährleistet ist. *

    Art. 19 Abstände

    1. für Bauten und Anlagen *
    1 An Kantonsstrassen ohne Baulinien ist für Bauten und Anlagen ein Abstand von
    5 m vom Fahrbahnrand einzuhalten. Bei Rad- und Gehwegen sowie bei Haltebuch - ten des öffentlichen Verkehrs ist ein Abstand von 3 m vom Rand dieser Anlagen, mindestens jedoch von 5 m vom Fahrbahnrand zu beachten.
    2 Sofern die Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen einen Vorplatz gegen die Strasse erfordert, ist ein Abstand von 7 m vom Fahrbahnrand zu beachten. Bei Rad- und Gehwegen sowie bei Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs ist ein Abstand von 5 m vom Rand dieser Anlagen, mindestens jedoch von 7 m vom Fahrbahnrand einzuhalten.
    3 Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone und dergleichen dürfen die Abstände für Bauten und Anlagen um höchstens 1,50 m unterschreiten.
    4 Ab der Grenze des Strassengrundstückes muss der Abstand in jedem Fall 2,50 m betragen.

    Art. 20 2. für Baulinien *

    1 Der Abstand der Baulinien von der Fahrbahnmitte beträgt ausserorts 15 m.
    2 Innerorts wird der Baulinienabstand unter Berücksichtigung der örtlichen Gege - benheiten festgelegt. Er beträgt höchstens 15 m.
    3 Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone und dergleichen dürfen bis 1,50 m über die Baulinie hinausragen, sofern sie sich mindestens 3 m über dem Gehweg beziehungsweise 4,50 m über der Fahrbahn befinden.

    Art. 21 3. für Pflanzen *

    1 Bäume und Sträucher haben folgende Abstände vom Rand der Fahrbahn aufzuwei - sen: a) * hochstämmige Bäume an Kantonsstrassen innerorts 3 m ab Stammmitte; b) * hochstämmige Bäume an Kantonsstrassen ausserorts 5 m ab Stammmitte; c) Zwergbäume, Hecken, Zier- und Beerensträucher sowie Reben 1 m ab dem Pflanzenrand.
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