Vorherige Seite
    MariMedV
    62 - 632 - 3
    Nächste Seite
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Inhaltsübersicht

    Anlage 1Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
    Anlage 2Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen
    Anlage 3Muster der Zulassungsstempel
    Anlage 4Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge
    Anlage 5Anforderungen an Schulungsräume und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge

    Abschnitt 1

    Allgemeine Vorschriften

    § 1 Anwendungsbereich

    Diese Verordnung regelt
    1. die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen,
    2. die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,
    3. die medizinische Betreuung an Bord,
    4. die Zulassung von medizinischen Wiederholungslehrgängen und
    5. die Registrierung von Schiffsärzten.
    Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Bereichen aufweisen.

    § 2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung sind
    1. das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. das STCW-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung,
    3. die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,
    4. der seeärztliche Dienst: eine mit Ärzten ausgestattete Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft, die schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt.

    Abschnitt 2

    Seediensttauglichkeit

    Unterabschnitt 1

    Anforderungen an Personen an Bord

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren