Vorherige Seite
    LAP-mtDBWVV
    31 - 325 - 6
    Nächste Seite
    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 3 Einstellungsbehörde

    Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.

    § 4 Einstellungsvoraussetzungen

    In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
    1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
    2. mindestens den Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung (Gesellenprüfung, Meisterprüfung, Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

    § 5 Ausschreibung, Bewerbung

    (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
    (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen
    1. ein tabellarischer Lebenslauf,
    2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
    3. eine Ablichtung des Schulabschlusszeugnisses oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsstandes,
    4. Ablichtungen der Zeugnisse über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung und der Zeugnisse über abgelegte Prüfungen sowie
    5. gegebenenfalls
    a) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,
    b) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
    c) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.

    § 6 Auswahlverfahren

    (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
    (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber für ein Fachgebiet das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
    (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren