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    KVLG 1989
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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 46 Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder

    (1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten. Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld gilt § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
    (2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen.
    Fußnote
    (+++ § 46 Abs. 1 Satz 3 (früher Abs. 1 Satz 4): IdF d. Art. 2 Abs. 6 G v. 15.2.2013 I 254 mWv 1.8.2013; jetzt Satz 4 gem. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b G v. 4.4.2017 I 778 mWv 1.1.2018; früherer Abs. 1 Satz 2 aufgeh., früherer Abs. 1 Satz 4 jetzt Abs. 1 Satz 3 gem. Art. 14 Nr. 2 Buchst. b G v. 12.6.2020 I 1248 mWv 1.1.2021; die Änderungsanweisung des Art. 4 G v. 15.2.2021 I 239 mWv 1.9.2021 hätte zutreffend lauten müssen: "§ 46 Absatz 1 Satz 3...", aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde die Änderung sinngemäß konsolidiert +++)

    § 47 Tragung der Beiträge

    (1) Vorbehaltlich des § 48 tragen versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder sowie die in § 23 Abs. 1 genannten Antragsteller die Beiträge allein.
    (2) Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein.

    § 48 Tragung der Beiträge durch Dritte

    (1) Die landwirtschaftlichen Unternehmer tragen die Beiträge nach § 42 Abs. 1 für die versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen. Haben mehrere landwirtschaftliche Unternehmer gleichzeitig für denselben mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge zu tragen, darf der Beitrag insgesamt den höchsten Beitrag, den einer der Unternehmer nach § 42 Abs. 1 zu zahlen hat, nicht übersteigen. Die landwirtschaftliche Krankenkasse verteilt die Beitragsteile.
    (2) Der zuständige Leistungsträger trägt die nach § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1 oder § 46 während des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld zu zahlenden Beiträge.
    (3) Versicherungspflichtige, die eine Rente im Sinne von § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Rentner allein.
    (4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 43 Absatz 1 sowie die Beiträge nach § 40 Absatz 5a.
    (5) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag nach § 39 Abs. 4.
    (6) Für Beiträge des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung gilt § 249b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.
    (7) Die Krankenkasse ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. In den Fällen des Absatzes 4 ist das Bundesamt für Soziale Sicherung zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.
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