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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Anlage 1 (zu den §§ 4 und 5) Sektoren

    (Fundstelle: BGBl. I 2019, 2519)
    Die Abgrenzung der Sektoren erfolgt entsprechend der Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats (Common Reporting Format – CRF) nach der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder entsprechend einer auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 7 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung.
    SektorenBeschreibung der Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats
    (Common Reporting Formats – CRF)
    Quellkategorie
    CRF
    1.EnergiewirtschaftVerbrennung von Brennstoffen in der Energiewirtschaft;1.A.1
    Pipelinetransport (übriger Transport);1.A.3.e
    Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen1.B
    2.IndustrieVerbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe und in der Bauwirtschaft;1.A.2
    Industrieprozesse und Produktverwendung;2
    CO₂-Transport und -Lagerung1.C
    3.GebäudeVerbrennung von Brennstoffen in: 
    Handel und Behörden;1.A.4.a
    Haushalten.1.A.4.b
    Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbrennung von Brennstoffen (insbesondere in militärischen Einrichtungen)1.A.5
    4.VerkehrTransport (ziviler inländischer Luftverkehr; Straßenverkehr; Schienenverkehr; inländischer Schiffsverkehr) ohne Pipelinetransport1.A.3.a; 1.A.3.b;
    1.A.3.c; 1.A.3.d
    5.LandwirtschaftLandwirtschaft;3
    Verbrennung von Brennstoffen in Land- und Forstwirtschaft und in der Fischerei1.A.4.c
    6.Abfallwirtschaft und SonstigesAbfall und Abwasser;5
    Sonstige6
    7.Landnutzung,
    Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
    Wald, Acker, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen; Holzprodukte; Änderungen zwischen Landnutzungskategorien4

    Anlage 2 (zu § 4) Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030

    (Fundstelle: BGBl. I 2021, 3907)
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