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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 38 Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen

    (1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.
    (2) In je einem Pflichtmodul und einem Wahlpflichtmodul ist eine zweite Wiederholung möglich.
    (3) Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt. Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen.

    Unterabschnitt 3

    Abschlussarbeit

    § 39 Bestandteile der Abschlussarbeit

    Die Abschlussarbeit besteht aus
    1. der Bachelorthesis und
    2. der Verteidigung der Bachelorthesis.

    § 40 Ziel der Bachelorthesis

    Durch die Bachelorthesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

    § 41 Thema und Bearbeitungszeit der Bachelorthesis

    (1) Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt festgelegt. Die Lehrenden der Hochschule schlagen dem Prüfungsamt ein Thema vor. Den Studierenden ist ab Beginn des vierten Semesters Gelegenheit zu geben, den Lehrenden eigene Themenvorschläge zu unterbreiten.
    (2) Mit der Ausgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis.
    (3) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt drei Monate.
    (4) Thema und Beginn der Bearbeitungszeit sind durch das Prüfungsamt aktenkundig zu machen.
    (5) Nach der Ausgabe kann das Thema nur in besonderen Fällen und nur durch das Prüfungsamt geändert werden.
    (6) Näheres zum Verfahren und zu den formalen Anforderungen an die Bachelorthesis regelt die Hochschule in einer Ordnung.

    § 42 Prüfende für die Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis

    (1) Sobald das Thema der Bachelorthesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende für die Bewertung der Bachelorthesis und für die Durchführung und Bewertung der Verteidigung der Bachelorthesis.
    (2) Zu Prüfenden können bestellt werden:
    1. hauptamtlich Lehrende der Hochschule,
    2. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes,
    3. Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes mit Hochschulabschluss,
    4. nebenamtlich Lehrende, die schwerpunktmäßig an der Hochschule tätig sind, sowie
    5. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
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