§ 11 Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht
(1) Das Studium gliedert sich in
1. Module und
2. polizeispezifische Trainings.
(2) Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.
(3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Module und an den polizeispezifischen Trainings ist verpflichtend.
Unterabschnitt 2
Module
§ 12 Verteilung und Inhalt der Module
(1) Die Module des Studiums verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte:
Fachstudien I | Modul 1 | Staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns |
Modul 2 | Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, soweit nicht in Modul 4 | |
Modul 3 | Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns | |
Modul 4 | Sozialwissenschaftliche und dienstrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns | |
Fachstudien II | Modul 5 | Maßnahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr, Teil 1: Grundlagen zu den Aufgaben, zur Organisation und zum Handeln der Polizei |
Modul 6 | Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit, Massen- und Straßenkriminalität und besonderen Tätergruppen | |
Modul 7 | Maßnahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr, Teil 2: Allgemeine und besondere Formen der Gewaltkriminalität | |
Praxisinte- grierende Studienzeiten I | Modul 8 | Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Praxis – Landespolizei |
Fachstudien III | Modul 9 | Das Bundeskriminalamt im nationalen, europäischen und internationalen Kontext: Zuständigkeiten, Zentralstellentätigkeit und Zusammenarbeit auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene |
Modul 10 | Maßnahmen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr, Teil 3: Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime | |
Modul 11 | Schwere Kriminalität, organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität | |
Modul 12 | Politisch motivierte Kriminalität | |
Praxisinte- grierende Studienzeiten II | Modul 13 | Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der Praxis – Bundeskriminalamt |
Bachelorarbeit | Modul 14 | Thesis der Bachelorarbeit |
(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. In den Studienabschnitt „Bachelorarbeit“ dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.
(2) Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest. Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht.